Aufhebungsvertrag unterschreiben - Geschäftsmänner beim Handschlag

Der Chef ruft dich ins Büro, legt dir einen Aufhebungsvertrag hin und bietet dir eine Abfindung an. Klingt fair, klingt einvernehmlich. Aber genau hier liegt die Gefahr: Viele Arbeitnehmer unterschreiben in dieser Situation zu schnell, ohne zu verstehen, was sie damit aufgeben und was sie verlangen könnten.

Dieser Artikel erklärt dir, was ein Aufhebungsvertrag wirklich bedeutet, wie hoch eine faire Abfindung sein sollte, wann Sperrzeit und ruhendes Arbeitslosengeld drohen und mit welchen Formulierungen du dich schützt. Wer diesen Artikel gelesen hat, unterschreibt nichts mehr blind.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist der Unterschied?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber endet das Arbeitsverhältnis einseitig. Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, kann aber Klage erheben und oft eine Abfindung im Vergleich erstreiten. Aus Sicht der Arbeitsagentur gilt er als unfreiwillig arbeitslos.

Beim Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kein Gericht, keine Kündigungsfrist, keine Widerspruchsmöglichkeit. Aus Sicht der Arbeitsagentur hat der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Das hat Konsequenzen.

Warum bieten Arbeitgeber Aufhebungsverträge an? Weil sie sicher gehen wollen. Keine Kündigungsschutzklage, kein Risiko, dass ein Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, kein langwieriger Prozess. Der Arbeitgeber kauft sich mit der Abfindung den reibungslosen Abgang.

Wie hoch sollte die Abfindung beim Aufhebungsvertrag sein?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch beim Aufhebungsvertrag gibt es nicht. Die Höhe ist reine Verhandlungssache. Als Orientierung dient die im Arbeitsrecht verbreitete Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehalte pro Beschäftigungsjahr.

Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 4.000 Euro Bruttogehalt. Regelabfindung: 10 × 0,5 × 4.000 = 20.000 Euro.

Das ist aber nur die untere Orientierung. In der Praxis sind je nach Branche, Unternehmensgröße, Verhandlungsgeschick und der Stärke der Rechtsposition auch deutlich höhere Abfindungen möglich: 1,0 oder sogar 1,5 Bruttomonatsgehalte pro Beschäftigungsjahr. Wer also nach 10 Jahren mit 4.000 Euro Gehalt nur 10.000 Euro angeboten bekommt, sollte verhandeln.

Relevant ist außerdem: Je schwieriger die Kündigung für den Arbeitgeber wäre, desto mehr Verhandlungsspielraum hast du. Besteht ein starker Betriebsrat? Bist du Schwerbehinderter? Hat der Arbeitgeber fehlerhafte Prozesse eingeleitet? All das erhöht deinen Hebel.

Wie viel netto von verschiedenen Abfindungshöhen übrig bleibt, zeigt unser Abfindungsrechner. Rechne das vor der Verhandlung durch, damit du weißt, ab welchem Nettobetrag sich der Deal für dich lohnt.

Das größte Risiko: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld I. Diese 12 Wochen werden nicht nachgezahlt, sie fallen dauerhaft weg. Bei einem ALG-I-Anspruch von 2.000 Euro monatlich sind das 6.000 Euro, die einfach weg sind.

Die rechtliche Grundlage ist § 159 SGB III: Wer die eigene Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, verliert vorläufig den ALG-Anspruch. Und bei einem Aufhebungsvertrag gilt man als jemand, der das Arbeitsverhältnis aktiv beendet hat, egal ob der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat.

Die Sperrzeit kannst du vermeiden, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag. Was gilt als wichtiger Grund?

Erstens: Der Arbeitgeber hätte ohnehin betriebsbedingt gekündigt, und das lässt sich belegen. In diesem Fall hat der Aufhebungsvertrag die unvermeidliche Kündigung nur vorweggenommen. Zweitens: Eine schwere Erkrankung machte die weitere Arbeit unzumutbar. Drittens: Ein neuer Job war bereits zugesagt. Viertens: Nachweisbare Mobbingsituation oder unzumutbare Arbeitsbedingungen.

Entscheidend ist: Der wichtige Grund muss im Aufhebungsvertrag erkennbar sein oder später nachgewiesen werden können. Steht im Vertrag nur „einvernehmliche Beendigung“ ohne weiteren Kontext, wird die Arbeitsagentur im Zweifel eine Sperrzeit verhängen.

Sperrzeit und Ruhezeit: Zwei verschiedene Mechanismen

Viele verwechseln Sperrzeit und Ruhezeit. Das sind zwei unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Folgen.

Sperrzeit (§ 159 SGB III): Bis zu 12 Wochen ohne ALG, diese Zeit fällt dauerhaft weg. Sie tritt ein, wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung vorlag.

Ruhezeit (§ 158 SGB III): Das ALG ruht, der Beginn verschiebt sich nach hinten. Das tritt ein, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Abfindung gezahlt wurde. Die Idee: Die Abfindung ersetzt das Gehalt für die nicht geleistete Kündigungszeit. Die Ruhezeit gilt maximal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Im schlechtesten Fall treffen beide gleichzeitig ein: 12 Wochen Sperrzeit + zusätzliche Wartezeit durch die Ruhezeit. Das kann bedeuten, dass du nach dem Aufhebungsvertrag viele Monate überhaupt kein ALG bekommst.

Der Schutz: Im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Wer erst zum Datum austritt, zu dem auch eine ordentliche Kündigung gewirkt hätte, vermeidet die Ruhezeit. Die Sperrzeit bleibt aber ein separates Risiko.

Die Abfindungshöhe und ihr Einfluss auf die Sperrzeit

Ein wichtiger Punkt, den viele nicht wissen: Die Höhe der Abfindung kann Einfluss darauf haben, ob die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt.

Nach der aktuellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit wird bei Abfindungen von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehaltern pro Beschäftigungsjahr die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung nicht mehr vertieft geprüft. Das bedeutet: Liegt die Abfindung in diesem Bereich und ist die Formulierung im Vertrag sauber, ist das Sperrzeit-Risiko deutlich geringer.

Liegt die Abfindung deutlich darüber, zum Beispiel bei 2 oder 3 Monatsgehaltern pro Jahr, wird die Arbeitsagentur genauer hinschauen, ob der wichtige Grund wirklich vorlag. Eine höhere Abfindung ist also grundsätzlich besser, kann aber auch mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Was muss im Aufhebungsvertrag drinstehen?

Ein sorgfältig formulierter Aufhebungsvertrag schützt dich. Diese Punkte sollten geregelt sein:

Beendigungsdatum: Wann genau endet das Arbeitsverhältnis? Idealerweise zum Datum der ordentlichen Kündigungsfrist, um die Ruhezeit zu vermeiden.

Abfindungshöhe und Auszahlungstermin: Betrag, Datum und ob Steuern berüksichtigt werden. Zur Berechnung der Nettoabfindung hilft unser Abfindungsrechner.

Freistellung: Wirst du bis zum Beendigungsdatum von der Arbeit freigestellt, unter Fortzahlung des Gehalts und Anrechnung von Resturlaub?

Arbeitszeugnis: Welche Note? Idealerweise „sehr gut“ oder mindestens „gut“, am besten den Wortlaut festlegen.

Grund der Beendigung: Formulierungen wie „betriebsbedingt“ oder „auf Initiative des Arbeitgebers“ helfen bei der Begründung gegenüber der Arbeitsagentur.

Ausschluss weiterer Ansprüche: Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Klausel, mit der beide Seiten alle Ansprüche gegeneinander aufgeben. Prüfe, ob du z.B. noch offene Bonusansprüche oder Rückzahlungsforderungen hast, bevor du dem zustimmst.

Darf ich den Aufhebungsvertrag ablehnen?

Ja, absolut. Es gibt keine Pflicht, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wer ablehnt, zwingt den Arbeitgeber, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, die dann angefochten werden kann. Oft führt erst die Ablehnung dazu, dass der Arbeitgeber ein besseres Angebot macht.

Wichtig: Du hast das Recht, dir Bedenkzeit zu nehmen. Du musst nicht sofort im Gespräch unterschreiben. Bitte immer um mindestens 3 Tage Bedenkzeit, besser eine Woche, und nutze sie für eine rechtliche Einschätzung.

Checkliste vor der Unterschrift

Bevor du den Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du diese Fragen klären:

Ist die Abfindung fair? Rechne die Faustformel durch und vergleiche mit unserem Abfindungsrechner, was netto ankommt.
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Wenn nicht, droht Ruhezeit beim ALG.
Habe ich einen wichtigen Grund, oder droht Sperrzeit? Im Zweifel Arbeitsagentur vorab kontaktieren.
Sind Zeugnis, Freistellung und Bonus geregelt?
Habe ich ausreichend Bedenkzeit gefordert?
Habe ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt?

Fazit: Kein Aufhebungsvertrag ohne Vorbereitung

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Gefallen des Arbeitgebers. Er ist ein Verhandlungsergebnis. Wer informiert in das Gespräch geht, wer die Sperrzeit-Risiken kennt, wer weiß, was fair ist, verhandelt deutlich besser.

Niemals unter Zeitdruck unterschreiben. Immer Bedenkzeit fordern. Immer rechtliche Beratung einholen, insbesondere wenn die Abfindung über der Faustformel liegt, die Kündigungsfrist verkürzt wird oder unklar ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

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Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle arbeitsrechtliche Fragen empfehlen wir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.