Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht senken Ihre Steuerlast, wenn Ihnen zwangsläufige Kosten entstanden sind und diese die gesetzliche zumutbare Belastung übersteigen.
Die Regelung steht in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und soll Härten abfedern, die sich vom üblichen Lebensaufwand abheben. Praktisch bedeutet das: Bestimmte Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder behinderungsbedingte Ausgaben können sich steuermindernd auswirken, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Nachweise sauber führen.
Wichtige Fakten auf einen Blick
- Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige, notwendige Ausgaben, die das übliche Maß übersteigen und nach § 33 EStG absetzbar sind, aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung.
- Die zumutbare Belastung ist ein prozentualer Eigenanteil vom Gesamtbetrag der Einkünfte und liegt je nach Kinderzahl und Einkommensstufe zwischen 1 Prozent und 7 Prozent.
- Typische Fälle sind Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Bestattungskosten und bestimmte Unterhaltsleistungen, sofern keine Erstattung durch Krankenkasse, Pflegekasse oder Versicherung erfolgt.
- Bei bestimmten Pauschbeträgen nach § 33b EStG (zum Beispiel Behinderten-Pauschbetrag) entfällt die zumutbare Belastung, weil ein fester Betrag statt Einzelnachweisen abgezogen wird.
- Die Geltendmachung erfolgt in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Belege sollten Sie geordnet bereithalten, auch wenn nicht immer alles mitgeschickt wird.
- Absetzbar ist nur, was Ihnen wirtschaftlich tatsächlich entstanden ist, daher müssen Erstattungen und Zuschüsse, etwa von der Krankenkasse, vor dem Abzug gegengerechnet werden.
Einleitung: Außergewöhnliche Belastungen als Steuervorteil
Außergewöhnliche Belastungen wirken als Steuervorteil, weil sie Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern können, wenn Sie Kosten tragen mussten, die nicht zur normalen Lebensführung gehören. Das Prinzip ist einfach: Der Gesetzgeber akzeptiert, dass bestimmte Ereignisse wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder ein Todesfall finanzielle Folgen haben, die nicht jeder in vergleichbarer Lage tragen muss.
Rechtsgrundlage ist § 33 EStG. Dort ist geregelt, dass Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese Eigenbelastung sorgt dafür, dass nicht jeder Arztbesuch sofort steuerlich relevant wird, sondern erst, wenn die Kosten eine gewisse Größenordnung erreichen.
Für die Praxis ist wichtig: Der steuerliche Effekt entsteht nicht als direkte Erstattung in Euro, sondern als Minderung der Bemessungsgrundlage. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt daher vom individuellen Steuersatz ab. Wer etwa einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent hat, spart bei 1.000 Euro abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen rechnerisch rund 300 Euro Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können sich zusätzlich verändern.
Damit Sie den Vorteil wirklich nutzen, müssen Sie die Kriterien kennen, die außergewöhnliche Belastungen erfüllen müssen, und Sie müssen die zumutbare Belastung korrekt einordnen. Beides entscheidet im Alltag darüber, ob das Finanzamt Kosten anerkennt oder streicht.
Definition: Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie Ihnen zwangsläufig entstehen, notwendig sind und das übliche Maß vergleichbarer Steuerpflichtiger übersteigen. Es geht also nicht um Ausgaben, die freiwillig oder komfortgetrieben sind, sondern um Kosten, denen man sich faktisch nicht entziehen kann.
Aus der gesetzlichen Systematik ergeben sich drei Kernvoraussetzungen:
- Außergewöhnlich: Die Kosten treffen nicht jeden in Ihrer Einkommens- und Lebenssituation in vergleichbarer Weise.
- Zwangsläufig: Sie können sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
- Notwendig und der Höhe nach angemessen: Es muss sich um erforderliche Kosten handeln, nicht um Luxuslösungen.
Die Abgrenzung zu anderen Steuertatbeständen ist zentral, weil die Eintragung in der falschen Rubrik die Anerkennung erschwert. Werbungskosten betreffen beruflich veranlasste Ausgaben (zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit) und gehören in die Anlage N. Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die der Gesetzgeber gesondert begünstigt, etwa Spenden oder Beiträge zur Altersvorsorge. Auch die Kirchensteuer ist keine außergewöhnliche Belastung, sondern wird als Sonderausgabe behandelt. Für außergewöhnliche Belastungen bleibt damit ein klar umrissener Bereich für zwangsläufige private Mehrkosten.
Ein weiterer Unterschied ist die Mechanik der Eigenbelastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen greift regelmäßig die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Das bedeutet: Selbst wenn eine Ausgabe grundsätzlich passt, kann sie steuerlich wirkungslos bleiben, wenn sie unterhalb dieser Grenze liegt.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Die Voraussetzung der Außergewöhnlichkeit verlangt, dass die Aufwendungen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Familienverhältnisse über dem Üblichen liegen. Ein typischer Eigenanteil für ein rezeptfreies Medikament erfüllt dieses Kriterium oft nicht, eine größere, medizinisch notwendige Zahnsanierung dagegen eher, wenn sie nicht von der Krankenkasse getragen wird.
Zwangsläufigkeit ist in § 33 Abs. 2 EStG angelegt. Rechtliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Tatsächliche Gründe können Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sein. Sittliche Gründe kommen in Betracht, wenn nach gesellschaftlicher Anschauung ein Unterlassen als unzumutbar gelten würde, die Finanzämter prüfen hier erfahrungsgemäß streng.
Notwendig und angemessen bedeutet, dass das Finanzamt die Höhe nicht unbegrenzt akzeptiert. Bei medizinischen Maßnahmen wird häufig auf eine ärztliche Verordnung, einen Kostenplan oder eine medizinische Indikation abgestellt. Bei Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgerät) ist die medizinische Zweckbestimmung entscheidend, nicht die Premiumausstattung.
Ein praktischer Prüfpunkt ist die Kostentragung: Absetzbar sind nur Beträge, die Sie endgültig selbst getragen haben. Erstattungen der Krankenkasse, der privaten Krankenversicherung, Beihilfen oder Leistungen aus einer Zusatzversicherung mindern die ansetzbaren Kosten. Wenn Sie eine Rechnung über 2.000 Euro zahlen und später 1.500 Euro erstattet bekommen, bleiben 500 Euro als potenziell berücksichtigungsfähige Belastung.
Seit der gesetzlichen Regelung zu Prozesskosten werden Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, siehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Nur wenn ohne den Prozess existenzielle Nachteile drohen, kann eine Ausnahme in Betracht kommen. Das ist relevant, weil viele Steuerpflichtige Scheidungs- oder Unterhaltsprozesse reflexartig eintragen, obwohl die Hürden hoch sind.
Zumutbare Belastung: Die Eigenbelastungsgrenze verstehen

Bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt das Finanzamt nicht automatisch jeden Euro Ihrer Ausgaben. Zunächst wird die sogenannte zumutbare Belastung ermittelt. Das ist ein Betrag, von dem der Gesetzgeber ausgeht, dass er aus dem laufenden Einkommen typischerweise selbst getragen werden kann. Steuerlich wirkt daher nur der Teil Ihrer Aufwendungen, der diese Eigenbelastungsgrenze übersteigt. Praktisch bedeutet das: Viele kleinere Rechnungen verpuffen, während hohe, gebündelte Kosten (zum Beispiel mehrere Behandlungen in einem Jahr) eher zu einer steuerlichen Entlastung führen.
Die zumutbare Belastung wird als Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Entscheidend sind drei Faktoren: Höhe der Einkünfte, Familienstand (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung) und die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Je höher das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Je mehr Kinder, desto niedriger die zumutbare Belastung. Bei Verheirateten, die zusammen veranlagt werden, ist die Belastungsgrenze ebenfalls günstiger als bei Alleinstehenden.
Die Prozentsätze sind gestaffelt. Ohne Kinder gelten typischerweise 5%, 6% oder 7% (je nach Einkommensstufe). Mit 1-2 Kindern sind es 2%, 3% oder 4%. Mit 3 oder mehr Kindern 1%, 1% oder 2%. Das Finanzamt wendet die Staffelung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte an, der in die jeweilige Stufe fällt.
Beispiel 1 (ohne Kinder): Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 Euro, zumutbare Belastung 6%. Eigenbelastungsgrenze: 3.000 Euro. Haben Sie 4.200 Euro Krankheitskosten selbst getragen, wirken steuerlich nur 1.200 Euro (4.200 minus 3.000).
Beispiel 2 (2 Kinder): Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 Euro, zumutbare Belastung 3%. Eigenbelastungsgrenze: 1.500 Euro. Bei 4.200 Euro selbst getragenen Kosten wären 2.700 Euro absetzbar.
Typische Beispiele für außergewöhnliche Belastungen
Am häufigsten werden außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten ausgelöst. Dazu zählen zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmittel (Krücken, Hörgerät), Brillen (je nach medizinischer Notwendigkeit), Eigenanteile bei Zahnersatz sowie privat gezahlte Behandlungen, wenn sie medizinisch erforderlich sind. Wichtig ist stets: Abziehbar ist nur der tatsächlich selbst getragene Betrag nach Abzug von Erstattungen. Für bestimmte Maßnahmen kann das Finanzamt Nachweise verlangen (zum Beispiel ärztliche Verordnung, Attest, Therapieplan).
Ebenfalls häufig sind Pflegekosten. Das können Heimkosten, ambulante Pflegedienste, Kosten für Betreuung oder Aufwendungen für eine notwendige Haushaltshilfe sein, soweit sie nicht durch Pflegeversicherung oder Beihilfen gedeckt sind. Kurkosten sind ein Klassiker mit hohen Nachweisanforderungen: Anerkannt werden sie in der Regel nur, wenn die Kur medizinisch notwendig ist und die Voraussetzungen (ärztliche Verordnung, Kurplan, Nachweise zu Anwendungen) dokumentiert werden. Reine Erholungsreisen scheiden aus.
Weitere typische Fälle sind Bestattungskosten, wenn der Nachlass nicht ausreicht und Sie rechtlich oder tatsächlich zur Tragung verpflichtet sind. Abziehbar sind dann nur die notwendigen Kosten, Luxusleistungen (zum Beispiel besonders aufwendige Grabgestaltung) können gekürzt werden. Auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung notwendiger Gegenstände nach Katastrophenschäden (zum Beispiel nach Hochwasser oder Brand) können in Betracht kommen, wenn der Schaden existenziell ist und keine oder nur geringe Erstattungen (Versicherung, staatliche Hilfen) erfolgen.
Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen sind ebenfalls relevant. Hier ist zu unterscheiden: Unterhalt kann als außergewöhnliche Belastung nach speziellen Regeln (häufig nach § 33a EStG) abziehbar sein, während bestimmte zusätzliche Aufwendungen (zum Beispiel krankheitsbedingte Mehrkosten des Unterhaltsberechtigten) auch unter § 33 fallen können.
Besondere Situationen betreffen behinderungsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Umbauten, Fahrtkosten zu Behandlungen), die entweder einzeln geltend gemacht oder über Pauschbeträge abgedeckt werden können, bei größeren Umbauten können zudem Fragen der Immobilienbewertung relevant sein, weitere Hinweise zur Wertermittlung einer Immobilie finden sich bei Immobilie richtig bewertet.
Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art
Neben den „normalen“ außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gibt es Sonderregelungen, bei denen keine zumutbare Belastung abgezogen wird. Stattdessen gewährt das Steuerrecht Pauschbeträge. Diese sollen typische, regelmäßig anfallende Mehrkosten abdecken, ohne dass jede einzelne Rechnung eingereicht werden muss. Das ist besonders praktisch, wenn die tatsächlichen Aufwendungen schwer zu dokumentieren sind oder jedes Jahr wiederkehren.
Ein zentrales Beispiel ist der Behinderten-Pauschbetrag. Er richtet sich nach dem Grad der Behinderung und kann auch bei bestimmten Merkzeichen höher ausfallen. Mit dem Pauschbetrag sind viele behinderungsbedingte Alltagsmehraufwendungen abgegolten, ohne Einzelnachweise. Daneben gibt es den Pflege-Pauschbetrag für Personen, die einen Pflegebedürftigen unentgeltlich in der häuslichen Umgebung pflegen. Zusätzlich existiert der Hinterbliebenen-Pauschbetrag für bestimmte Hinterbliebene, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Vorteil dieser Pauschbeträge liegt in der einfachen Handhabung: Sie wirken unmittelbar steuermindernd, unabhängig davon, ob Ihre übrigen Belastungen die zumutbare Belastung überschreiten. Pauschbeträge sind häufig sinnvoll, wenn Ihre tatsächlichen Kosten in etwa in dieser Größenordnung liegen oder wenn Sie keine lückenlosen Belege haben. Ein Einzelnachweis kann sich dagegen lohnen, wenn die realen Aufwendungen deutlich höher sind als der Pauschbetrag, etwa bei umfangreichen behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen oder hohen, nicht erstatteten Pflege- und Betreuungskosten. In der Praxis ist oft ein Vergleich sinnvoll: Pauschbetrag ansetzen, wenn er günstiger und einfacher ist, Einzelnachweise wählen, wenn dadurch klar mehr als die Pauschale erreicht wird.
So machen Sie außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend
Damit das Finanzamt Ihre Kosten anerkennt, kommt es auf die richtige Eintragung und saubere Nachweise an. In ELSTER finden Sie die Angaben typischerweise in der Einkommensteuererklärung unter dem Bereich Außergewöhnliche Belastungen. Je nach Fall nutzen Sie die Anlage Außergewöhnliche Belastungen (bei Einzelnachweisen nach § 33 EStG) und gegebenenfalls Anlagen für Pauschbeträge (zum Beispiel bei Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag). Tragen Sie Kosten grundsätzlich netto nach Erstattungen ein, also abzüglich Zahlungen der Krankenkasse, Pflegekasse oder Beihilfe.
Wichtig sind passende Belege, auch wenn häufig erst auf Nachfrage eingereicht werden muss. Halten Sie bereit: Rechnungen (Arzt, Krankenhaus, Apotheke, Sanitätshaus, Pflegedienst), Quittungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug). Bei medizinischen Maßnahmen verlangen Finanzämter oft ein ärztliches Attest oder eine Verordnung, bei bestimmten Hilfsmitteln oder Kuren unter Umständen auch einen amtsärztlichen Nachweis oder eine vorherige Bescheinigung. Bei Pflege und Betreuung helfen Bescheide zum Pflegegrad, Verträge und Leistungsabrechnungen.
Häufige Fehler lassen sich vermeiden: Setzen Sie keine Kosten an, die bereits ersetzt wurden, und vermeiden Sie Doppelansätze (Pauschbetrag plus gleiche Einzelkosten). Achten Sie darauf, nur zwangsläufige Ausgaben zu erfassen und private Komfortentscheidungen klar abzugrenzen. Sammeln Sie Belege fortlaufend, dokumentieren Sie den Zusammenhang zur Krankheit oder Behinderung in einer kurzen Liste, und prüfen Sie, ob eine Aufteilung sinnvoll ist (zum Beispiel bei gemischt veranlassten Fahrten). So erhöhen Sie die Chance, dass Ihre Angaben ohne Rückfragen durchgehen.
Fazit: Steuerlast durch außergewöhnliche Belastungen senken
Außergewöhnliche Belastungen sind ein wirksamer Hebel, um die Steuerlast zu reduzieren, wenn Ihnen zwangsläufig höhere Kosten entstehen als der Allgemeinheit. Entscheidend ist die Einordnung: Entweder machen Sie Einzelkosten nach § 33 EStG geltend, dann wirkt sich der Abzug erst aus, soweit Ihre Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen, oder Sie nutzen Pauschbeträge (zum Beispiel bei Behinderung oder Pflege), die ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung greifen. In der Praxis lohnt sich oft der Vergleich, ob Pauschbetrag oder Einzelnachweis für Sie günstiger ist.
Prüfen Sie deshalb konsequent alle denkbaren Belastungen: nicht erstattete Krankheitskosten, Zuzahlungen, notwendige Hilfsmittel, Fahrten zu Behandlungen, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Selbst kleinere Posten können in Summe relevant werden, vor allem wenn sie regelmäßig anfallen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation, die Kosten nach Erstattungen, und eine nachvollziehbare Begründung der Zwangsläufigkeit.
Bei komplexen Fällen, etwa hohen Umbaukosten, Auslandsbehandlungen, strittiger medizinischer Notwendigkeit oder mehreren parallel möglichen Pauschalen, kann eine professionelle Steuerberatung helfen, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume auszuschöpfen. Wenn Sie tiefer einsteigen möchten, lohnen sich außerdem weitere Themen rund um die Einkommensteuer, zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzliche Grundlage regelt außergewöhnliche Belastungen?
Die Regelung steht im deutschen Steuerrecht in § 33 Einkommensteuergesetz, kurz § 33 EStG. Dort ist definiert, welche zwangsläufigen Ausgaben abziehbar sind und wie die zumutbare Belastung wirkt. Ergänzend gibt es für bestimmte Fälle Pauschbeträge nach § 33b EStG.
Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Die zumutbare Belastung ist ein prozentualer Eigenanteil am Gesamtbetrag der Einkünfte. Sie liegt je nach Kinderzahl und Einkommensstufe zwischen 1 Prozent und 7 Prozent. Nur Aufwendungen oberhalb dieser Grenze sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Wann ist ein Pauschbetrag vorteilhafter als der Einzelnachweis?
Ein Pauschbetrag ist oft günstiger, wenn die tatsächlichen Mehrkosten schwer nachzuweisen sind oder wenn die Summe der Einzelnachweise gering ausfällt. Bei Behinderten-Pauschbetrag oder Pflegepauschalen entfällt die zumutbare Belastung vollständig. Der praktische Tipp ist: beide Varianten durchrechnen, bevor Sie die Steuererklärung einreichen.
Welche Nachweise sollte ich sammeln, wenn ich Krankheitskosten absetzen will?
Sie sollten Rechnungen, Zahlungsbelege und Bescheinigungen der behandelnden Ärzte aufbewahren. Ebenso wichtig sind Erstattungsnachweise von Krankenkasse oder Versicherung, weil Erstattungen vor dem Abzug gegengerechnet werden müssen. Die Belege müssen geordnet vorliegen, auch wenn nicht immer alle mitgesandt werden müssen.
Wie wirken sich Erstattungen von Krankenkasse oder Versicherung auf die Absetzbarkeit aus?
Erstattungen und Zuschüsse reduzieren die abziehbaren Aufwendungen, da nur der wirtschaftlich tatsächlich entstandene Betrag gilt. Das bedeutet: Erhaltene Zahlungen müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor die zumutbare Belastung geprüft wird. Ohne Gegenrechnung droht eine Überschätzung der abzugsfähigen Summe.
Gilt die Regelung auch für notwendige Fahrten zu medizinischen Behandlungen?
Ja, notwendige Fahrten zu Behandlungen zählen zu den typischen Krankheitskosten, wenn sie zwangsläufig sind und nicht erstattet werden. Fahrtkosten können somit Teil der außergewöhnlichen Belastungen sein, solange Sie die Notwendigkeit und die Kosten belegen. Führen Sie daher Kilometeraufzeichnungen und Belege.
Wann macht eine professionelle Steuerberatung bei außergewöhnlichen Belastungen Sinn?
Bei komplexen Fällen wie hohen Umbaukosten, Auslandsbehandlungen oder mehreren konkurrierenden Pauschalen empfiehlt sich fachliche Hilfe. Ein Steuerberater kann Gestaltungsspielräume prüfen und Risiken minimieren. Das lohnt sich besonders bei größeren Beträgen, bei denen die steuerliche Wirkung erheblich ist.