Wenn in Ihrer Ehe nur ein Ehepartner Kirchenmitglied ist, kann das unter bestimmten Bedingungen trotzdem Auswirkungen auf die gemeinsame Steuerlast haben, obwohl grundsätzlich nur Mitglieder Kirchensteuer zahlen. Das Thema Ehepartner in der Kirche Auswirkungen auf die Kirchensteuer betrifft viele Paare, die konfessionsverschieden sind oder bei denen ein Partner konfessionslos ist, besonders bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung.

Typisches Szenario: Eine Person ist evangelisch oder katholisch und zahlt Kirchensteuer über den Lohnsteuerabzug, die andere Person ist ausgetreten oder war nie Mitglied. Spätestens bei der Steuererklärung stellt sich dann die Frage, ob die Kirchenzugehörigkeit des Partners an der gemeinsamen Veranlagung etwas ändert und ob zusätzliches besonderes Kirchgeld entstehen kann.

Wichtige Fakten auf einen Blick

  • Kirchensteuer Ehepartner: Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, üblich sind 8 Prozent oder 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer je nach Bundesland.
  • Bei einer glaubensverschiedenen Ehe (ein Partner Kirchenmitglied, ein Partner konfessionslos) bleibt die Kirchensteuer grundsätzlich auf das Einkommen des kirchenangehörigen Partners begrenzt.
  • Bei gemeinsamer Veranlagung kann in bestimmten Fällen besonderes Kirchgeld anfallen, das sich am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen orientiert und im Steuerbescheid ausgewiesen wird.
  • Die Entscheidung Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung beeinflusst die Kirchensteuerwirkung, weil das besondere Kirchgeld typischerweise an die Zusammenveranlagung anknüpft.
  • Bei Kirchensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe (beide sind Mitglieder, aber unterschiedliche Konfessionen) zahlt grundsätzlich jeder Partner Kirchensteuer an seine Religionsgemeinschaft auf Basis der eigenen Steuer.
  • Ein Kirchenaustritt Auswirkungen Ehepartner: Der Austritt beendet nur die Kirchensteuerpflicht der austretenden Person, die Kirchensteuerpflicht des anderen Ehepartners bleibt bestehen.
  • Für eine belastbare Einschätzung brauchen Sie drei Angaben: Bundesland, Veranlagungsart (einzeln oder zusammen) und ob einer der Ehepartner konfessionslos ist, plus das zu versteuernde Einkommen aus dem Bescheid.

Einleitung: Wenn nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist

Konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehen sind in der Praxis häufig: Ein Partner ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche, der andere ist evangelisch, oder eine Person ist konfessionslos. Steuerlich wirkt sich das zunächst banal aus, weil die Kirchensteuer an die individuelle Mitgliedschaft gebunden ist. In der gemeinsamen Steuererklärung können aber Konstellationen entstehen, in denen die Kirchenzugehörigkeit eines Partners finanzielle Folgen für beide sichtbar macht.

Der Grund liegt darin, dass die Einkommensteuer bei Ehepaaren oft gemeinsam ermittelt wird. Viele Paare wählen die Zusammenveranlagung, weil das Ehegattensplitting Kirchensteuer indirekt beeinflussen kann, wie hoch die festgesetzte Einkommensteuer ausfällt. Außerdem gibt es bei Glaubensverschiedenheit Kirchensteuer eine Sonderregelung, die im Alltag wenig bekannt ist: das besondere Kirchgeld. Es kann dazu führen, dass trotz nur eines Kirchenmitglieds eine zusätzliche Kirchenabgabe entsteht, die sich am gemeinsamen Einkommen orientiert.

Für die Einordnung ist es hilfreich, drei Fälle sauber zu trennen: Beide sind Kirchenmitglieder, aber in unterschiedlichen Kirchen; nur ein Partner ist Kirchenmitglied; oder ein Partner tritt aus und die Ehe wird steuerlich anders veranlagt. Die folgenden Abschnitte erklären die Mechanik anhand nachvollziehbarer Rechenschritte, zeigen typische Stolperstellen in der Steuererklärung und geben Prüfpunkte, welche Angaben Sie für eine realistische Berechnung benötigen.

Grundlagen der Kirchensteuer in Deutschland

Person filling out a tax questionnaire with a pen, showing close-up on wooden table.
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Die Kirchensteuer ist in Deutschland eine Steuer, die die Finanzämter für bestimmte Religionsgemeinschaften erheben und mit der Lohnsteuer oder im Einkommensteuerbescheid festsetzen. Kirchensteuerpflichtig ist grundsätzlich nur, wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist und in Deutschland einkommensteuerpflichtige Einkünfte hat. Die Erhebung erfolgt häufig über die Lohnabrechnung als Zuschlag zur Lohnsteuer, oder im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, etwa bei Selbständigen oder bei Nachzahlungen.

Die Höhe der Kirchensteuer beträgt in den meisten Bundesländern 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Diese Prozentsätze sind ein zentraler Anker, wenn Paare die Wirkung der Kirchenmitgliedschaft überschlagen möchten. Eine gut nachvollziehbare Darstellung der Grundlagen bietet auch der interne Ratgeber Kirchensteuer erklärt.

Wichtig für die Frage Ehepartner in der Kirche Auswirkungen auf die Kirchensteuer: Die Kirchensteuerpflicht ist eine persönliche Verpflichtung. Wenn nur eine Person Kirchenmitglied ist, entsteht daraus nicht automatisch eine Kirchensteuerpflicht des anderen Partners. Gleichzeitig kann das gemeinsame steuerliche Ergebnis, zum Beispiel aus Zusammenveranlagung und Splittingtarif, die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer des Kirchenmitglieds verändern, weil sich die festgesetzte Einkommensteuer ändert.

Offizielle Informationen zur Kirchensteuer im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und zur Erhebung finden Sie bei der Steuerverwaltung, zum Beispiel über das ELSTER-Informationsangebot zur Kirchensteuer unter Kirchensteuer bei ELSTER. Für die Prozentsätze und die länderabhängige Ausgestaltung werden häufig auch Übersichten der Finanzverwaltungen herangezogen, etwa in Landesportalen oder in steuerlichen Merkblättern.

Kirchensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe

Eine Kirchensteuer bei konfessionsverschiedener Ehe liegt vor, wenn beide Ehepartner Kirchenmitglieder sind, aber unterschiedlichen Konfessionen angehören, typischerweise katholisch und evangelisch. In dieser Konstellation zahlt jeder Partner Kirchensteuer an die eigene Kirche, weil die Kirchensteuer an die jeweilige Mitgliedschaft gebunden bleibt. Die Berechnung knüpft an die festgesetzte Einkommensteuer der jeweiligen Person an, sofern die Steuer individuell ermittelt wird, etwa bei Einzelveranlagung.

In der Praxis kommt häufig die Zusammenveranlagung vor, wodurch zunächst eine gemeinsame Einkommensteuer festgesetzt wird. Steuerlich wird dann für kirchensteuerliche Zwecke in vielen Fällen eine Aufteilung vorgenommen, damit jede Kirche den Anteil erhält, der der Kirchensteuerpflicht des jeweiligen Ehepartners entspricht. Für das Verständnis zählt vor allem das Prinzip: Kirchensteuer entsteht auf Basis der Einkommensteuer und wird auf Kirchenmitglieder verteilt, nicht auf den konfessionslosen Partner.

Konkretes Rechenbeispiel zur Größenordnung mit den bekannten Prozentsätzen: Beträgt die festgesetzte Einkommensteuer für eine Person 10.000 Euro, dann liegt die Kirchensteuer je nach Bundesland bei 800 Euro (bei 8 Prozent) oder 900 Euro (bei 9 Prozent). Bei zwei kirchensteuerpflichtigen Ehepartnern ergibt sich die Gesamtbelastung aus der Summe der individuellen Kirchensteuern, unabhängig davon, ob die Ehe konfessionsgleich oder konfessionsverschieden ist. Die Prozentsätze sind in der steuerlichen Praxis fest verankert und werden in Übersichten der Steuerverwaltungen regelmäßig genannt, siehe zum Einstieg auch die ELSTER-Informationen unter Kirchensteuer bei ELSTER.

Wenn beide Partner derselben Kirche angehören, wird die Kirchensteuer in der Regel ohne Aufteilung dieser Art fällig, weil nur eine Religionsgemeinschaft beteiligt ist. Bei konfessionsverschiedener Ehe ist die zentrale Aufgabe, die korrekte Kirchenzugehörigkeit beider Partner in den Lohnsteuermerkmalen und in der Steuererklärung sicherzustellen, damit keine falsche Zuordnung oder eine ungewollte Nachzahlung entsteht.

Glaubensverschiedene Ehe: Wenn nur ein Partner Kirchenmitglied ist

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Foto von Jeremy Wong Weddings auf Unsplash

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn in der Ehe nur ein Partner Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, der andere Partner aber konfessionslos ist. Im Alltag fällt das oft erst auf, wenn es um die Lohnabrechnung, die Steuererklärung oder eine Nachzahlung geht. Denn die Kirchensteuer ist grundsätzlich streng an die Mitgliedschaft gebunden, nicht an den Familienstand oder das gemeinsame Haushaltseinkommen.

Der Grundsatz ist klar: Kirchensteuer zahlt nur der kirchenangehörige Partner und zwar nur auf sein eigenes Einkommen beziehungsweise auf die ihm steuerlich zuzurechnende Einkommensteuer. Der konfessionslose Ehepartner wird nicht selbst kirchensteuerpflichtig, auch nicht durch die Eheschließung. Bei Einzelveranlagung ist das besonders leicht nachvollziehbar, weil jede Person eine eigene Einkommensteuer und darauf basierend, falls Mitglied, eine eigene Kirchensteuer hat.

Komplexer wird es bei Zusammenveranlagung (gemeinsame Veranlagung). Dann wird zunächst ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ermittelt und eine gemeinsame Einkommensteuer festgesetzt. Obwohl der konfessionslose Partner keine Kirchensteuer schuldet, kann dennoch eine zusätzliche Belastung entstehen: das besondere Kirchgeld. Dieses ist eine Ausnahmevorschrift, die in bestimmten Fällen bei glaubensverschiedener Ehe greift, wenn der kirchenangehörige Partner selbst nur ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen hat, der andere Partner jedoch höhere Einkünfte erzielt und beide gemeinsam veranlagt werden.

Besonderes Kirchgeld: Die Sonderregelung für glaubensverschiedene Ehen

Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, die nicht an die individuelle Einkommensteuer des Kirchenmitglieds anknüpft, sondern an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehe bei gemeinsamer Veranlagung. Es betrifft ausschließlich glaubensverschiedene Ehen, in denen ein Partner kirchensteuerpflichtig ist und der andere konfessionslos ist. Zur Anwendung kommt es typischerweise dann, wenn das Kirchenmitglied selbst nur geringe Einkünfte hat (oder keine), die Ehe aber durch das Einkommen des konfessionslosen Partners insgesamt gut gestellt ist. Ohne diese Regelung würde das Kirchenmitglied bei Zusammenveranlagung häufig sehr wenig oder keine Kirchensteuer zahlen.

Die Berechnung erfolgt in der Praxis anhand von Tabellen (Kirchgeldtabelle) der jeweiligen Landeskirche beziehungsweise des Bundeslands. Maßgeblich ist dabei das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, daraus wird ein gestaffelter Kirchgeldbetrag abgelesen. Je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, desto höher das besondere Kirchgeld. Es handelt sich also nicht um einen festen Prozentsatz wie 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, sondern um einen gestuften Jahresbetrag.

Beispielhaft (vereinfacht, Beträge können je nach Tabelle abweichen): Liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bei 60.000 Euro und das Kirchenmitglied hat selbst kaum Einkünfte, kann die Tabelle etwa ein besonderes Kirchgeld von rund 300 Euro im Jahr vorsehen. Bei 90.000 Euro gemeinsamem zu versteuernden Einkommen kann der Betrag beispielsweise bei rund 600 Euro liegen. Bei deutlich höheren gemeinsamen Einkünften (etwa 150.000 Euro) können es auch über 1.000 Euro jährlich sein. In der Steuerfestsetzung wird das besondere Kirchgeld dann anstelle einer sehr geringen Kirchensteuer angesetzt oder mit dieser verglichen, häufig gilt der höhere Betrag.

Wichtig ist außerdem die regionale Komponente: Das besondere Kirchgeld wird nicht in allen Bundesländern und nicht von allen Religionsgemeinschaften in gleicher Weise erhoben. In vielen westdeutschen Bundesländern ist es bei den großen Kirchen verbreitet, während in einigen Regionen abweichende landeskirchliche Regelungen und Tabellen gelten. Für die konkrete Höhe sind daher die Kirchgeldtabelle des Bundeslands und die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche entscheidend.

Steuerklassen, Ehegattensplitting und Kirchensteuer

Two people working together on tax forms using a calculator at a wooden desk.
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Für Ehepaare stellt sich nicht nur die Frage der Steuerklassen im Lohnsteuerabzug, sondern auch die Wahl der Veranlagungsart in der Einkommensteuererklärung: Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung. Diese Entscheidung kann die Kirchensteuer spürbar beeinflussen, insbesondere in glaubensverschiedenen Ehen wegen des besonderen Kirchgelds.

Bei der Einzelveranlagung wird jeder Ehepartner wie eine eigene steuerpflichtige Person behandelt. Das führt dazu, dass die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Partners ausschließlich an dessen eigene festgesetzte Einkommensteuer anknüpft. Wer als Kirchenmitglied wenig verdient, hat dann häufig eine entsprechend geringe Kirchensteuer, und ein besonderes Kirchgeld fällt in der Regel nicht an, weil es an die gemeinsame Veranlagung gekoppelt ist. Nachteil: Steuerliche Vorteile des Ehegattensplittings entfallen, wodurch die gesamte Einkommensteuer des Paares höher sein kann.

Bei der Zusammenveranlagung greift das Ehegattensplitting, was die Einkommensteuerlast des Paares oft senkt, vor allem bei deutlich unterschiedlichen Einkommen. Das kann auch die Kirchensteuer reduzieren, wenn beide Partner kirchensteuerpflichtig sind und die Einkommensteuer insgesamt sinkt. In der Konstellation mit einem konfessionslosen Partner kann die Zusammenveranlagung jedoch das besondere Kirchgeld auslösen oder erhöhen. Dann kann trotz Splittingvorteil eine zusätzliche kirchliche Belastung entstehen, die bei der Entscheidung mitgerechnet werden sollte.

Als Faustregel kann gelten: Ist der kirchenangehörige Partner allein gut verdienend, ist die Kirchensteuer ohnehin an dessen Einkommensteuer gekoppelt, und die Zusammenveranlagung kann wegen Splitting häufig vorteilhaft bleiben. Verdient dagegen überwiegend der konfessionslose Partner und das Kirchenmitglied hat geringe Einkünfte, kann eine Einzelveranlagung die Kirchensteuerbelastung senken, weil das besondere Kirchgeld vermieden wird. Verlässlich ist das nur über eine Vergleichsberechnung beider Veranlagungsarten, idealerweise mit Blick auf die im Bundesland geltende Kirchgeldtabelle.

Kirchenaustritt und finanzielle Folgen für Ehepaare

Ein Kirchenaustritt wirkt sich steuerlich meist unmittelbar aus, weil ab dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Kirchensteuer mehr erhoben wird. In der Praxis bedeutet das: Auf Lohnabrechnungen entfällt der Kirchensteuerabzug, und im Einkommensteuerbescheid wird die Kirchensteuer nur noch für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Austritts berücksichtigt. Je nach Bundesland und Verfahren kann die Beendigung der Kirchensteuerpflicht nicht am Tag der Erklärung, sondern erst zum Monatsende oder mit einer kurzen zeitlichen Verschiebung eintreten. Für die Jahresbetrachtung ist daher entscheidend, ab wann die Kirchensteuerpflicht endet, nicht nur, wann der Termin beim Amt war.

Wichtig für Ehepaare: Der Austritt eines Partners beendet nicht die Kirchensteuerpflicht des anderen. Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft bleibt, bleibt grundsätzlich kirchensteuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Ehepartner austritt oder konfessionslos ist. In glaubensverschiedenen Ehen kann zudem weiterhin das besondere Kirchgeld relevant sein, solange ein Partner Kirchenmitglied ist und eine Zusammenveranlagung gewählt wird.

Praktisch sollten Sie den Austritt frühzeitig planen. Er erfolgt in der Regel persönlich beim Amtsgericht oder Standesamt, je nach Bundesland, gegen Gebühr. Nehmen Sie Ausweis und gegebenenfalls Angaben zur Religionszugehörigkeit mit, und bewahren Sie die Austrittsbescheinigung sorgfältig auf. Informieren Sie zeitnah den Arbeitgeber, damit die ELStAM angepasst werden, und prüfen Sie im Austrittsjahr die Übergangsregelungen im Steuerbescheid, insbesondere wenn der Austritt mitten im Jahr erfolgt und Sie zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung abwägen.

Fazit und praktische Tipps für Ehepaare

Entscheidend ist: Kirchensteuer ist grundsätzlich eine individuelle Pflicht des Kirchenmitglieds, sie knüpft an dessen Einkommensteuer an. In Ehen mit nur einem Kirchenmitglied kann bei Zusammenveranlagung jedoch zusätzlich das besondere Kirchgeld entstehen. Damit werden Veranlagungsoptionen zu einem zentralen Hebel, denn Einzelveranlagung kann das besondere Kirchgeld häufig vermeiden, während Zusammenveranlagung durch das Ehegattensplitting die Einkommensteuer senken kann, in manchen Fällen aber dennoch eine kirchliche Mehrbelastung auslöst.

Für die Praxis: Rechnen Sie beide Varianten durch, Einzel- und Zusammenveranlagung, und vergleichen Sie jeweils Einkommensteuer plus Kirchensteuer (gegebenenfalls inklusive besonderem Kirchgeld). Berücksichtigen Sie dabei auch Sonderfälle wie unterjährige Änderungen (Heirat, Geburt, Jobwechsel, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt). Wer Transparenz schaffen will, sollte zudem die eigene Konfessionszugehörigkeit und die ELStAM-Merkmale regelmäßig prüfen, damit es nicht zu Nachzahlungen kommt. Wenn ein Kirchenaustritt im Raum steht, klären Sie die Wirksamkeitsfrist im Bundesland und dokumentieren Sie den Austritt für Arbeitgeber und Finanzamt.

Für weiterführende Informationen und Berechnungen helfen der Kirchensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (bmf-steuerrechner.de) sowie die Kirchgeldtabellen und Hinweise der jeweiligen Landeskirchen oder Bistümer, die Sie oft auf den offiziellen Websites Ihres Bundeslands finden

Häufig gestellte Fragen

Zahlt der kirchenzugehörige Partner bei gemeinsamer Veranlagung mehr Kirchensteuer?

Bei Zusammenveranlagung kann zusätzliches besonderes Kirchgeld anfallen, das sich am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen orientiert. Das besondere Kirchgeld wird im Steuerbescheid ausgewiesen und betrifft nur Fälle, in denen eine Religionsgemeinschaft eine solche Regelung vorsieht. Ob es steigt, hängt vom Bundesland und vom gemeinsamen Einkommen ab.

Vermeidet Einzelveranlagung das besondere Kirchgeld vollständig?

Oft verhindert Einzelveranlagung das besondere Kirchgeld, weil die Kirchensteuer dann nur auf das Einkommen des Kirchenmitglieds berechnet wird. Das ist keine Garantie, aber in vielen Fällen vorteilhaft. Paare sollten beide Veranlagungsarten durchrechnen, um konkrete Zahlen zu erhalten.

Welche Rolle spielt das Bundesland bei der Kirchensteuer von Ehepaaren?

Das Bundesland bestimmt den Satz der Kirchensteuer, meist 8 Prozent oder 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Außerdem regeln die Landeskirchen Sonderregelungen wie besonderes Kirchgeld und Wirksamkeitsfristen beim Austritt. Für belastbare Berechnungen ist die Landesregelung daher entscheidend.

Wie beeinflusst das Ehegattensplitting die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern?

Das Ehegattensplitting kann die gemeinsame Einkommensteuer senken und damit indirekt auch die Grundlage für Kirchensteuer verändern. In manchen Fällen reduziert es die Steuerlast insgesamt, in anderen Fällen kann durch das besondere Kirchgeld eine Mehrbelastung entstehen. Deshalb ist ein Vergleich von Einzel- und Zusammenveranlagung wichtig.

Was muss man beim Kirchenaustritt beachten, wenn der andere Partner Kirchenmitglied bleibt?

Ein Austritt beendet die Kirchensteuerpflicht nur der austretenden Person; die Pflicht des anderen Partners bleibt bestehen. Wichtige Punkte sind die Wirksamkeitsfrist im jeweiligen Bundesland und die Mitteilung an Arbeitgeber und Finanzamt. Dokumentation hilft, Nachzahlungen zu vermeiden.

Wie wirken sich unterjährige Änderungen wie Heirat oder Jobwechsel steuerlich auf die Kirchensteuer aus?

Unterjährige Änderungen können die Steuerklasse, das zu versteuernde Einkommen und damit die Kirchensteuer beeinflussen. Ereignisse wie Heirat, Geburt oder Jobwechsel sollten im ELStAM-System geprüft und gegebenenfalls dem Finanzamt mitgeteilt werden. Solche Änderungen können sowohl die Lohnsteuer als auch mögliche Nachforderungen betreffen.

Woran erkennt man, ob besonderes Kirchgeld für das eigene Ehepaar relevant ist?

Sie benötigen drei Angaben: das Bundesland, die gewählte Veranlagungsart und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen aus dem Bescheid. Mit diesen Informationen zeigen Kirchgeldtabellen der Landeskirchen oder ein Kirchensteuerrechner, ob besonderes Kirchgeld anfällt. Ohne diese Abfragen lässt sich die Relevanz nicht sicher beurteilen.