Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss in Deutschland für Haushalte mit geringem Einkommen, der die Lücke zwischen dem verfügbaren Einkommen und den tatsächlichen Wohnkosten verkleinern soll. Doch wer genau ist wohngeldberechtigt, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie stellt man einen Antrag? Dieser Artikel liefert alle relevanten Informationen, von den Einkommensgrenzen über die Berechnung bis hin zu den Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen.

Kurzübersicht: Wer grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld hat

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der sich an Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen richtet. Der Staat zahlt diesen Zuschuss an Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, aber Unterstützung bei der Miete oder Belastung ihres Wohneigentums benötigen.

Typischerweise anspruchsberechtigt sind:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnungen
  • Untermieterinnen und Untermieter
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heim oder heimähnlicher Einrichtungen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum (z. B. Eigentumswohnung oder Immobilie)

Der Anspruch auf Wohngeld hängt immer von drei Faktoren ab: der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung am Wohnort. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch, wer hat Anspruch auf Wohngeld, ist also keine Ermessensfrage, sondern eine Frage der konkreten Lebenssituation.

Im Folgenden erfahren Sie im Detail, wer wohngeldberechtigt ist, wer beim Wohngeld ausgeschlossen ist und wie Sie Wohngeld beantragen können.

Eine junge Familie sitzt gemeinsam am Esstisch in ihrer hellen Mietwohnung und genießt eine Mahlzeit. Diese Szene spiegelt das Leben in einem Haushalt wider, der möglicherweise Anspruch auf Wohngeld hat, um die Wohnkosten zu decken.

Was ist Wohngeld und wofür gibt es den Zuschuss?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es soll sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürgern ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht wird, auch wenn das Einkommen dafür allein nicht ausreicht.

Es gibt zwei Formen:

  • Mietzuschuss, für Mieterinnen und Mieter sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Untermietverhältnissen oder Heimen
  • Lastenzuschuss, für Eigentümerinnen und Eigentümer, die in selbst genutztem Wohnraum leben

Seit der Wohngeldreform „Wohngeld Plus" (in Kraft seit 01.01.2023) erreicht das Wohngeld deutlich mehr Haushalte. Die Wohngeld-Plus-Reform verdreifacht die Anzahl der Wohngeldhaushalte. Die Heizkostenkomponente wurde am 1. Januar 2023 eingeführt und berücksichtigt pauschal steigende Heizkosten. Ab 2025 wird das Wohngeld um 15 Prozent erhöht, und im Jahr 2025 könnten etwa 1,9 Millionen Haushalte Wohngeld erhalten.

Wichtig: Wohngeld ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt und keine Vollversorgung. Es ist ausschließlich ein Zuschuss zu den Wohnkosten, nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Zentrale Voraussetzungen

Der Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn mehrere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Drei Kernfaktoren entscheiden:

  1. Anzahl der haushaltsmitglieder (wohngeldrechtliche Haushaltsgröße)
  2. Anrechenbares Gesamteinkommen aller Personen im Haushalt
  3. Höhe der Miete oder Belastung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge

Wohnsitz und Anzahl der Haushaltsmitglieder sind wichtige Anspruchsmerkmale. Die Antragsteller müssen in Deutschland wohnen und den Wohnraum selbst nutzen. Die Wohnung muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein.

Anspruch auf Wohngeld besteht sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für viele ausländische Staatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit allein ist kein Ausschlussgrund. Details zu Einkommen, Vermögen und Ausschlussgründen finden Sie in den folgenden Abschnitten.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen gelten die bundesrechtlichen Regeln des WoGG. Allerdings sind Mietstufen, Höchstbeträge und Zuständigkeiten landesspezifisch geregelt. Mieterinnen, Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer in NRW können Wohngeld beantragen, wenn sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Mietenstufen variieren erheblich innerhalb des Landes:

Stadt/Region

Typische Mietstufe

Bedeutung

Köln, Düsseldorf, Bonn

Stufe V, VII

Höhere Miethöchstbeträge

Ländliche Kreise

Stufe I, III

Niedrigere Miethöchstbeträge

Die Einkommensgrenze für Alleinstehende in NRW liegt ab 2025 bei circa 1.593 Euro monatlich. Für einen 4 Personen Haushalt beträgt sie rund 3.633 Euro. Diese Richtwerte hängen vom Einzelfall, der Mietstufe und weiteren Freibeträgen ab.

In NRW ist oft ein Online-Wohngeldantrag über die kommunalen Serviceportale möglich. Viele Städte bieten zudem einen lokalen Wohngeldrechner an, mit dem Sie vorab prüfen können, ob ein Anspruch bestehen könnte.

Das Bild zeigt ein Panorama einer deutschen Großstadt mit modernen Wohnhäusern und dem Rheinufer im Vordergrund. Die Szene vermittelt ein Gefühl von urbanem Leben, wobei viele Menschen die Umgebung genießen, während das Thema Wohngeld und die Unterstützung für Mieter in Nordrhein-Westfalen relevant sind.

Wer gehört zum wohngeldrechtlichen Haushalt?

Nicht jede Person in der Wohnung zählt automatisch als Haushaltsmitglied beim Wohngeld. Entscheidend ist, wer dauerhaft in der Wohnung lebt und eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Typische Haushaltsmitglieder sind:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (minderjährig und volljährig, sofern im Haushalt lebend)
  • Pflegekinder
  • Eltern, Großeltern und sonstige Verwandte bei dauerhaftem Zusammenleben

Volljährige Kinder mit eigenem, vom Jobcenter finanzierten Haushalt oder Studierende mit eigenem BAföG-Haushalt zählen nicht automatisch mit. In Wohngemeinschaften (WG) wird jeder Mieter in der Regel als eigener 1 Personen Haushalt betrachtet, sofern getrennte Mietverträge bestehen. Mehrgenerationenhaushalte können unter anderem als gemeinsamer Haushalt zählen, wenn eine wirtschaftliche Gemeinschaft vorliegt.

Die Anzahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst direkt die Höhe des Wohngeldes und die maßgeblichen Mietobergrenzen.

Anrechenbares Einkommen: Wann gilt man beim Wohngeld als einkommensschwach?

Nicht das Brutto- oder Nettogehalt auf der Lohnabrechnung ist entscheidend, sondern das anrechenbare Gesamteinkommen nach dem Wohngeldgesetz. Das Einkommen des Haushalts muss unter bestimmten Grenzen liegen, damit ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Typische anrechenbare Einkunftsarten:

  • Lohn und Gehalt
  • Rente und Pensionen
  • Unterhaltszahlungen
  • Bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld)
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit

Freibeträge, etwa für Werbungskosten, Kinder, Pflegepersonen oder Schwerbehinderung, können das anrechenbare Einkommen senken. Auch Haushalte mit mittlerem Einkommen können Wohngeld erhalten, wenn die Wohnkosten besonders hoch sind. Ein Wohngeldrechner bietet einen ersten Anhaltspunkt, da die konkreten Einkommensgrenzen je nach Mietstufe, Haushaltsgröße und aktueller Gesetzeslage variieren.

Gesamteinkommen und steuerfreie Bezüge

Beim Wohngeld wird das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder ermittelt, steuerpflichtige wie auch bestimmte steuerfreie Bezüge. Einzurechnen sind unter anderem Arbeitslohn, Rente, Unterhalt, Arbeitslosengeld I und Elterngeld über dem Mindestbetrag.

Bestimmte Leistungen können ganz oder teilweise anrechnungsfrei sein, etwa Pflegegeld für Pflegepersonen oder die Grundrente.

Richtwerte ab 2025: Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei etwa 1.593 Euro (Mietstufe VI). Für einen 4 Personen Haushalt beträgt sie rund 3.633 Euro. Ab 1. Januar 2025 liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende bei 1.593 Euro. Diese Werte variieren regional, aktuelle Informationen der zuständigen Wohngeldbehörde sind daher unverzichtbar.

Vermögen: Wie viel Erspartes ist beim Wohngeld erlaubt?

Neben dem Einkommen spielt auch das Vermögen eine Rolle für den Wohngeldanspruch. Es gelten folgende Richtwerte für unschädliches Vermögen:

Personenzahl

Freibetrag

Erste Person

60.000 Euro

Jede weitere Person

30.000 Euro

Selbst genutztes Wohneigentum angemessener Art, eine Altersvorsorge und normaler Hausrat zählen in der Regel zum Schonvermögen. Bei deutlicher Überschreitung der Vermögensgrenzen kann der Anspruch auf Wohngeld entfallen.

Empfehlung: Stellen Sie im Zweifel trotz Ersparnissen einen Antrag auf Wohngeld. Die Wohngeldbehörde übernimmt die genaue Bewertung und berücksichtigt alle relevanten Freibeträge.

Wie hoch ist das Wohngeld? (Höhe des Wohngeldes)

Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich aus einer gesetzlichen Formel, die drei Größen kombiniert: Haushaltsgröße, anrechenbare Miete oder Belastung und anrechenbares Einkommen. Wohngeld ist einkommensabhängig und differiert nach Wohnort und Haushaltsgröße. Zur Berechnung werden Wohngeldtabellen herangezogen.

Seit Wohngeld Plus sind zwei Zuschläge in der Wohngeldhöhe enthalten:

  • Heizkostenkomponente: Entlastung aufgrund steigender Heizkosten und CO₂-Bepreisung
  • Klimakomponente: Abmilderung von Mehrkosten durch energetische Sanierung

Ab 2025 wird das Wohngeld um 15 Prozent erhöht. Der durchschnittliche Zuschuss liegt bei rund 400 Euro pro Haushalt. Ein Wohngeldrechner des Bundes oder der Länder hilft bei der individuellen Schätzung.

Mietobergrenzen und Klimakomponente

Nicht jede beliebig hohe Miete wird beim Wohngeld voll berücksichtigt. Die Wohnkosten müssen angemessen sein, es gelten regional festgelegte Höchstbeträge, die nach Mietenstufe der Gemeinde und Anzahl der Personen im Haushalt variieren.

Für einen 1 Personen Haushalt liegt der Höchstbetrag zwischen 380,20 und 634,20 Euro, je nach Mietstufe. In Großstädten wie Köln oder München sind die Obergrenzen höher als in ländlichen Gemeinden.

Die Klimakomponente mildert höhere Mieten durch energetische Sanierungen. Auch die CO2-Komponente mildert höhere Mieten durch energetische Sanierungen und Neubaustandards. Für einen 1 Personen Haushalt beträgt die Klimakomponente rund 19 Euro, für einen 4 Personen Haushalt circa 34 Euro.

Mietobergrenzen und Klimakomponente werden durch die gesetzliche Dynamisierung alle zwei Jahre angepasst.

Eine Person sitzt an einem Schreibtisch und prüft Dokumente mit einem Taschenrechner. Sie beschäftigt sich mit Themen wie Wohngeld und Wohnkosten, um ihren Anspruch auf Unterstützung zu klären.

Wohngeld oder Bürgergeld? Abgrenzung und Vorrang

Wohngeld und Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV) sind zwei unterschiedliche Sozialleistungen. Wohngeld unterstützt gezielt die Wohnkosten, während Bürgergeld den gesamten Lebensunterhalt inklusive Unterkunftskosten umfasst.

Wohngeld ist vorrangig zu prüfen: Reicht das eigene Einkommen zusammen mit einem Zuschuss beim Wohngeld aus, um den Bedarf zu decken, entfällt die Notwendigkeit von Bürgergeld. Das gilt insbesondere für Erwerbstätige oder Rentner mit niedrigen Bezügen. Bei bereits laufendem Bürgergeldbezug ist Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, eine doppelte Förderung der Wohnkosten durch den Staat findet nicht statt.

Wohngeld bei Arbeitslosengeld I und Kurzarbeit

Arbeitslosengeld I (ALG I) und Kurzarbeitergeld enthalten keine Pauschale für Unterkunftskosten. Deshalb kann ergänzendes Wohngeld möglich sein, wenn die Wohnkosten durch ALG I oder Kurzarbeitergeld nicht gedeckt sind.

Typische Konstellationen: Ein Single mit ALG I in einer Großstadt oder eine Familie mit Kurzarbeit und hohen Mieten. In beiden Fällen kann ein Antrag auf Wohngeld sinnvoll sein. Stellen Sie den Antrag möglichst früh nach Beginn der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit.

Abgrenzung: Der Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) mit Übernahme der Unterkunftskosten schließt einen Wohngeldanspruch aus.

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Bestimmte Personengruppen haben trotz niedrigen Einkommens keinen Anspruch auf Wohngeld. Der Wohngeldanspruch besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen, bei denen Unterkunftskosten bereits abgedeckt sind.

Wichtigste Ausschlussgründe:

  • Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Unterkunftskosten
  • Dem Grunde nach bestehender Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Diese Ausschlussregeln verhindern, dass Unterkunftskosten doppelt vom Staat gefördert werden. Es gibt jedoch Sonderregelungen, etwa bei Mischhaushalten, in denen nur einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Bezug von Arbeitslosengeld II / Bürgergeld

Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Kosten der Unterkunft bereits über das Jobcenter getragen werden. Auch bei Kürzungen oder Sanktionen im Bürgergeld-Bezug entsteht normalerweise kein Wohngeldanspruch.

Bei Beendigung des Bürgergeldbezuges, etwa durch Aufnahme einer Arbeit mit niedrigem Einkommen, kann ein Wohngeldantrag sinnvoll sein, um die Wohnkosten abzusichern. Sprechen Sie Übergänge frühzeitig mit der zuständigen Wohngeldstelle, um Lücken bei der Miete zu vermeiden.

Wohngeld für besondere Gruppen: Rentner, Arbeitnehmer, Familien

Wohngeld soll viele unterschiedliche Haushaltsformen unterstützen:

  • Rentnerinnen und Rentner: Oft besteht ein Wohngeldanspruch, wenn die Rente den Lebensunterhalt deckt, aber die Miete zu hoch ist. Vorrang vor der Grundsicherung im Alter.
  • Erwerbstätige: Auch Vollzeitbeschäftigte können Anspruch haben, wenn Löhne niedrig und Wohnkosten hoch sind, besonders in Ballungsräumen.
  • Familien und Alleinerziehende: Wohngeld ist gerade für Haushalte mit Kindern wichtig. Die Kombination mit Kinderzuschlag kann Bürgergeld vermeiden.

Studierende, Schüler und Auszubildende

Der Wohngeldanspruch ist bei Studierenden, Schülerinnen und Schülern sowie Azubis besonders kompliziert. Wer dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen, selbst wenn aktuell keine Förderung gezahlt wird.

Ausnahmen bestehen unter anderem bei:

  • Zweitausbildungen, bei denen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach ausgeschlossen ist
  • Mischhaushalten (z. B. Student mit erwerbstätiger Partnerin)
  • Azubis im Elternhaushalt mit mehreren Berufstätigen

Empfehlung: Stellen Sie in unklaren Fällen trotzdem einen Antrag auf Wohngeld und lassen Sie sich von der Wohngeldbehörde der Gemeinde oder Stadt beraten.

Wohngeld und Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabepaket

Wohngeld kann mit bestimmten anderen Leistungen kombiniert werden. Familien mit geringem Einkommen haben neben Wohngeld oft Anspruch auf Kinderzuschlag (bis zu rund 292 Euro pro Kind). Kinder in Wohngeldhaushalten können zudem Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, etwa für Klassenfahrten, Mittagessen in Schule oder Kita und Vereinsbeiträge.

So helfen Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zusammen, den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden. Prüfen Sie parallel zum Wohngeldantrag auch Ansprüche auf Kinderzuschlag und Bildung und Teilhabe.

Wo und wie kann ich Wohngeld beantragen?

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt und nicht automatisch gezahlt. Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden, das ist in der Regel die Stadtverwaltung, das Bürgeramt oder das Landratsamt am Wohnort.

Viele Kommunen bieten mittlerweile einen Online-Wohngeldantrag an. In NRW sind die kommunalen Serviceportale der übliche Weg. Antragsformulare sind bei der Wohngeldbehörde oder online erhältlich, kostenlos und oft auch telefonisch oder per Download abrufbar.

Stellen Sie bereits vor der Antragstellung alle notwendigen Unterlagen zusammen (Mietvertrag, Einkommensnachweise, Kontoauszüge).

Online-Wohngeldantrag

In vielen Bundesländern steht ein digitaler Online-Wohngeldantrag zur Verfügung. Wohngeldanträge können auch online über „service-bw" oder vergleichbare Portale gestellt werden. Das Online-Verfahren passt sich an die persönliche Situation an und stellt nur relevante Fragen, was Fehler und Rückfragen reduziert.

Praktischer Tipp: Halten Sie vor dem Ausfüllen Gehaltsabrechnungen, Nachweise zu Miete und Belastung sowie Personalausweise bereit. In manchen Fällen können Originalunterschriften oder Nachreichungen per Post erforderlich sein. Die Bearbeitungsdauer beträgt trotz Online-Antrag häufig mehrere Wochen, eine frühe Antragstellung ist daher wichtig.

Welche Unterlagen werden beim Antrag auf Wohngeld benötigt?

Vollständige Unterlagen verkürzen die Bearbeitungszeit deutlich. Typische Unterlagen:

  • Mietvertrag oder Nachweis der Eigentumsbelastungen
  • Aktuelle Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise der letzten Monate (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid)
  • Bescheide über Renten oder sonstige Leistungen
  • Nachweise zu Vermögen
  • Personalausweise aller Haushaltsmitglieder

Die Wohngeldstelle fordert häufig auch Kontoauszüge zur Plausibilitätsprüfung an. Bestimmte private Buchungen dürfen geschwärzt werden. Unterlagen können meist nachgereicht werden, der Antrag wird aber erst mit vollständigen Nachweisen abschließend bearbeitet.

Fragen Sie bei Unsicherheiten nach einer Checkliste der Wohngeldbehörde.

Bewilligungszeitraum, Auszahlung und Verlängerung

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, in bestimmten Konstellationen auch für bis zu 24 Monate. Die Bewilligung gilt grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Antrag auf Wohngeld ist nicht rückwirkend möglich, wer zu spät beantragt, verliert den Anspruch für vorangegangene Monate.

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das angegebene Konto. Ein neuer Antrag ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich, wenn weiterhin Anspruch bestehen soll.

Tipp: Stellen Sie den Folgeantrag zwei bis drei Monate vor Ablauf, um Zahlungslücken zu vermeiden.

Änderungen der Lebenssituation: Meldepflichten beim Wohngeld

Wohngeld ist immer an die aktuelle Lebens- und Einkommenssituation gebunden. Meldepflichtige Änderungen sind unter anderem:

  • Einzug oder Auszug von Haushaltsmitgliedern
  • Deutliche Erhöhung oder Verringerung des Einkommens
  • Umzug in eine andere Wohnung
  • Starke Mietänderungen

Nicht gemeldete Verbesserungen, etwa Gehaltserhöhungen, können zu Rückforderungen führen. Bei Verschlechterungen (z. B. Jobverlust) kann sich das Wohngeld auch während des Bewilligungszeitraums erhöhen. Teilen Sie relevante Änderungen zeitnah der Wohngeldbehörde schriftlich mit.

Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Anspruch auf Wohngeld

Habe ich Anspruch auf Wohngeld, wenn ich in Teilzeit arbeite? Ja, auch Teilzeitbeschäftigte können Wohngeld erhalten, sofern das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bekomme ich Wohngeld trotz Ersparnissen? Bis zu 60.000 Euro Vermögen für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere bleiben unberücksichtigt. Stellen Sie im Zweifel einen Antrag, die Behörde prüft individuell.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags? Die Bearbeitungsdauer liegt je nach Kommune bei mehreren Wochen bis zu wenigen Monaten. Vollständige Unterlagen beschleunigen den Prozess.

Kann ich Wohngeld erhalten, wenn ich mit meinen Eltern zusammenwohne? Ja, wenn Sie zum wohngeldrechtlichen Haushalt zählen und die Gesamtvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anzahl aller Haushaltsmitglieder und das Gesamteinkommen werden berücksichtigt.

Bekommen Studierende Wohngeld? In der Regel nicht, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG besteht. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei Mischhaushalten oder bestimmten Zweitausbildungen.

Gibt es besondere Regeln für Wohngeld in NRW? In Nordrhein-Westfalen gelten die bundesweiten Voraussetzungen, aber Mietstufen und Zuständigkeiten der Wohngeldbehörde der Gemeinde oder Stadt sind landesspezifisch. In Großstädten wie Köln oder Düsseldorf gelten höhere Mietobergrenzen als in ländlichen Kreisen.

Wohngeld wird an Mieter und Eigentümer gezahlt, kann ich als Eigentümer also auch einen Antrag stellen? Ja. Wohngeld kann als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantragt werden. Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum erhalten den Lastenzuschuss.


Wenn Sie unsicher sind, ob Sie wohngeldberechtigt sind: Stellen Sie einen Antrag. Die individuelle Prüfung durch die Wohngeldstelle ist entscheidend, und die Antragstellung ist kostenlos. Nutzen Sie vorab einen Wohngeldrechner, um eine erste Einschätzung zu erhalten, und holen Sie sich die Hilfe, die Ihnen zusteht.

Dieser Artikel wurde mit Blogie erstellt.