Die Vorabpauschale sorgt bei vielen ETF-Anlegern und Anlegerinnen für Verunsicherung. Dabei ist das Prinzip weniger kompliziert, als es auf den ersten Blick wirkt. Dieser Artikel erklärt präzise, wie die Berechnung der Vorabpauschale funktioniert, welche Steuer im Januar 2026 fällig wird und wie Sie sich konkret darauf vorbereiten.

Kurze Einordnung: Was Anleger zur Vorabpauschale bei ETFs sofort wissen müssen

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag für Fonds und ETFs, den der Gesetzgeber jährlich als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzieht. Sie ist eine Vorauszahlung auf die später anfallende Steuer bei der Veräußerung von Fondsanteilen. Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 wird am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres fällig - konkret am 2. Januar 2026. Die Vorabpauschale wird von der depotführenden Bank automatisch abgebucht und an das Finanzamt abgeführt.

  • Betroffen sind vor allem thesaurierende ETFs und teilausschüttende Fonds. Die Vorabpauschale wird auf thesaurierende Fonds erhoben, um sicherzustellen, dass diese nicht dauerhaft steuerlich gestundet werden.
  • Einzelaktien und direkte Anleihen sind von der Vorabpauschale nicht betroffen.
  • Bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf mit der tatsächlichen Steuerlast verrechnet, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Bei Verlusten im Jahr fällt keine Vorabpauschale an.

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs genau?

Die Vorabpauschale wurde 2018 mit dem Investmentsteuergesetz eingeführt und ersetzte die zuvor komplizierte Besteuerung ausländisch thesaurierender Fonds im Rahmen der Investmentsteuerreform. Im Kern geht es darum: Wenn ein ETF oder Fonds im Wert gestiegen ist, aber nichts oder wenig ausschüttet, unterstellt der Gesetzgeber einen fiktiven Mindest-Ertrag - den sogenannten Basisertrag - und besteuert diesen.

Zur Einordnung:

  • Die Vorabpauschale fällt nur an, wenn der Rücknahmepreis des Fondsanteils am Jahresende höher ist als am Jahresanfang. Bei negativer Wertentwicklung beträgt sie null.
  • Sie ist nicht selbst die Steuer, sondern die Basis für den Steuerabzug - die Bemessungsgrundlage, auf die dann Abgeltungsteuer anfällt.
  • Die Vorabpauschale wird jährlich versteuert, auch ohne Ausschüttungen. Die Vorabpauschale gleicht damit den Steuervorteil von thesaurierenden ETFs gegenüber ausschüttenden ETFs aus.
  • Die Vorabpauschale wird rückwirkend für das abgelaufene Jahr berechnet und jedes Jahr neu ermittelt.
  • Beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Die Vorabpauschale hat damit keinen Einfluss auf den tatsächlichen Gewinn beim Verkauf.

Rechtlicher Hintergrund und betroffene Fondsarten

Die rechtliche Grundlage bildet das Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Vorabpauschale ist in § 18 Abs. 3 InvStG geregelt und gilt seit dem 1. Januar 2018. Die Regelungen zur Vorabpauschale gelten bundesweit in Deutschland - also gleichermaßen in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg.

Betroffen sein können alle in- und ausländischen Investmentfonds, sofern sie als Publikumsfonds eingestuft sind. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art des Fonds:

  • Aktien-ETFs (mindestens 51 % Aktienquote): Teilfreistellung von 30 %
  • Mischfonds: Teilfreistellung von 15 %
  • Inländische Immobilienfonds: Teilfreistellung von 60 %
  • Ausländische Immobilienfonds: Teilfreistellung von bis zu 80 %
  • Rentenfonds ohne Aktienquote: keine Teilfreistellung

Vor allem thesaurierende und teilausschüttende ETFs sind stark betroffen. Bei ausschüttenden ETFs entsteht eine Vorabpauschale nur dann, wenn die Ausschüttungen unterhalb des Basisertrags liegen. Einzelaktien und direkte Anleihen fallen nicht unter diese Regelung im Steuerrecht.

Eine Nahaufnahme eines Laptops zeigt Finanzcharts, die wichtige Informationen über ETFs und deren Erträge darstellen, während eine Kaffeetasse auf dem Schreibtisch für eine entspannte Arbeitsatmosphäre sorgt. Diese Szene könnte Anlegerinnen und Anlegern helfen, die Berechnung der vorabpauschale und die Auswirkungen der Kapitalertragsteuer zu verstehen.

Die Berechnung der Vorabpauschale Schritt für Schritt

Die Berechnung der Vorabpauschale folgt einem klaren Schema. Der Inhalt dieses Abschnitts zeigt jeden Schritt nachvollziehbar.

Schritt 1 - Basiszins ermitteln: Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank auf Basis langfristig erzielbarer Renditen öffentlicher Anleihen berechnet und vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom ETF-Wert zu Jahresbeginn und dem Basiszins ab. Für 2025 beträgt der Basiszins 2,53 %, für 2024 lag er bei 2,29 %.

Schritt 2 - Basisertrag berechnen: Der Basisertrag ergibt sich aus dem Rücknahmepreis des ETF am Jahresanfang multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7. Der 30-Prozent-Abschlag berücksichtigt pauschal die Kosten auf Fondsebene. Die Vorabpauschale wird auf den Basisertrag berechnet.

Schritt 3 - Kursgewinn als Obergrenze: Der Basisertrag ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des ETF im Kalenderjahr begrenzt. Liegt der Kursgewinn unter dem errechneten Basisertrag, gilt die tatsächliche Kurssteigerung als Obergrenze.

Schritt 4 - Ausschüttungen abziehen: Ausschüttungen reduzieren den Basisertrag bei der Vorabpauschale. Sind Ausschüttungen höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale komplett. Ausschüttungen müssen bei der Berechnung der Vorabpauschale abgezogen werden, da sie bereits versteuert sind.

Schritt 5 - Unterjährige Käufe: Bei einem Erwerb während des Jahres - etwa per Sparplan - wird der Basisertrag nur zeitanteilig angesetzt. Für jeden vollen Monat vor dem Kauf reduziert sich der Basisertrag um ein Zwölftel, entsprechend der tatsächlichen Haltedauer.

Höhe der Vorabpauschale 2025/2026: Basiszins und konkrete Richtwerte

Wie hoch ist die Vorabpauschale in der Praxis? Die Antwort hängt vom Basiszins, dem ETF-Wert zum Jahresbeginn und der tatsächlichen Wertentwicklung ab. Hier die Entwicklung des Basiszinses und des daraus resultierenden Basisertrags:

  • 2022: Basiszins negativ (ca., 0,05 %) → keine Vorabpauschale
  • 2023: Basiszins 2,55 % → Basisertrag 1,785 % des ETF-Werts
  • 2024: Basiszins 2,29 % → Basisertrag 1,603 %
  • 2025: Basiszins 2,53 % → Basisertrag 1,771 %

Für das Steuerjahr 2025 ergibt sich damit eine maximale Vorabpauschale von rund 17,71 Euro je 1.000 Euro ETF-Wert am Jahresanfang.

Bei einem Aktien-ETF mit 10.000 Euro Anfangswert liegt der Basisertrag bei etwa 177,10 Euro. Nach Abzug der 30 % Teilfreistellung verbleiben rund 124 Euro als steuerpflichtiger Teil. Die Steuer auf die Vorabpauschale beträgt dann etwa 33 Euro (ohne Kirchensteuer) - im Januar 2026 fällig.

Für andere Fondsarten variiert die Belastung:

  • Mischfonds (15 % Teilfreistellung): höhere steuerpflichtige Basis
  • Inländische Immobilienfonds (60 % Teilfreistellung): deutlich geringere Steuerlast
  • Ausländische Immobilienfonds (80 % Teilfreistellung): minimale Belastung
Auf einem hellen Holztisch liegen ein Stapel Münzen und ein Taschenrechner, der für die Berechnung der vorabpauschale und der damit verbundenen steuerlichen Aspekte von ETFs verwendet werden kann. Die Münzen symbolisieren die Erträge, die Anleger aus ihren Fondsanteilen erzielen können.

Steuer auf die Vorabpauschale: Sparer-Pauschbetrag, Steuersätze und Januar 2026

Im Januar 2026 müssen Fondsanleger konkret Steuern zahlen. Doch wie hoch fällt die Belastung tatsächlich aus? Die Steuer auf die Vorabpauschale setzt sich wie folgt zusammen:

  • Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale beträgt 25 %.
  • Zusätzlich zur Abgeltungsteuer kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer.
  • Die effektive Steuerlast beträgt ca. 26,375 % ohne Kirchensteuer.
  • Mit Kirchensteuer (8 % in Bayern/Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) erhöht sich die Belastung auf etwa 27,8 bis 28 %.

Beispiel: Bei einer zu versteuernden Vorabpauschale von 100 Euro ergibt sich eine Steuer von ca. 26,38 Euro ohne Kirchensteuer bzw. rund 27,80 bis 28 Euro mit Kirchensteuer.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Singles. Ehepaare können einen Freistellungsauftrag bis 2.000 Euro einrichten. Ein Freistellungsauftrag mindert die Steuerbelastung auf Kapitalerträge - er kann die Steuer auf die Vorabpauschale direkt senken oder vollständig eliminieren. Wichtig: Der Freistellungsauftrag muss vor dem Steuerabzug wirksam sein, und die Summe der Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro pro Person nicht überschreiten.

Die Bank oder der Broker bucht die Kapitalertragsteuer automatisch Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab. Faustregel für das Depot: Bei 10.000 Euro Aktien-ETF-Anlage sollten rund 35 Euro Liquidität bereitliegen, bei Kirchensteuerpflicht etwas mehr - etwa 36 bis 38 Euro.

Teilfreistellung nach Art des Fonds: Auswirkungen auf Aktien-ETF & Co.

Die Teilfreistellung reduziert die steuerpflichtige Vorabpauschale erheblich und ist ein zentraler Faktor bei der Auswahl der Geldanlage. Die Teilfreistellung gilt für bestimmte Fondsarten und wurde eingeführt, um die Steuerbelastung auf Fondsebene (z. B. Körperschaftsteuer auf Dividenden) bei Anlegerinnen und Anlegern auszugleichen.

Die typischen Teilfreistellungsquoten:

Fondsart

Teilfreistellung

Aktienfonds / Aktien-ETF (mind. 51 % Aktienquote)

30 %

Mischfonds

15 %

Inländische Immobilienfonds

60 %

Ausländische Immobilienfonds

bis 80 %

Aktien-ETFs profitieren von einer Teilfreistellung bei der Vorabpauschale. Aktienfonds haben eine Teilfreistellung von 30 %. Mischfonds profitieren von einer Teilfreistellung von 15 %. Inländische Immobilienfonds haben eine Teilfreistellung von 60 %.

Konkretes Beispiel: Bei einem Aktien-ETF mit einer Vorabpauschale von 178 Euro pro 10.000 Euro Anlage verbleiben nach 30 % Teilfreistellung nur 124,60 Euro als steuerpflichtiger Ertrag.

Die Art des Fonds wird vom Fondsanbieter definiert und an die depotführende Stelle gemeldet - als Kunde müssen Sie die Zuordnung nicht selbst vornehmen. Die Teilfreistellung wirkt nicht nur bei der Vorabpauschale, sondern gleichermaßen bei Ausschüttungen, Dividenden und beim späteren Verkauf der Anteile.

Konkrete Rechenbeispiele zur Vorabpauschale bei ETFs (inkl. 1.000-Euro-Beispiel)

Die folgenden Beispiele zeigen die Ergebnisse der Berechnung mit konkreten Beträgen - jeweils für den Basiszins 2025 von 2,53 %.

Beispiel 1 - Thesaurierender Aktien-ETF, 1.000 Euro: Basisertrag: 1.000 € × 2,53 % × 0,7 = 17,71 €. Kursanstieg auf 1.080 € (Wertzuwachs 80 €). Da der Kursgewinn den Basisertrag übersteigt, gilt: Vorabpauschale = 17,71 €. Nach 30 % Teilfreistellung: 12,40 € steuerpflichtig. Steuerlast ohne Kirchensteuer: ca. 3,27 €.

Beispiel 2 - Ausschüttender Aktien-ETF, 1.000 Euro: Basisertrag: 17,71 €. Ausschüttung im Jahr: 20 €. Da die Ausschüttungen höher als der Basisertrag sind, entfällt die Vorabpauschale. Die Höhe der Ausschüttungen beeinflusst die Steuer auf die Vorabpauschale direkt. Die Ausschüttungen sind bereits versteuert und mindern die Steuerlast. Steuer fällt nur auf die tatsächliche Ausschüttung nach Teilfreistellung an.

Beispiel 3 - Thesaurierender ETF, 10.000 Euro, geringer Gewinn: Basisertrag: 177,10 €. Tatsächlicher Wertzuwachs nur 50 €. Vorabpauschale = 50 € (der kleinere Wert). Nach 30 % Teilfreistellung: 35 € steuerpflichtig. Steuerlast: ca. 9,25 €.

Beispiel 4 - Negativer Kursverlauf 2025: ETF-Wert am Jahresende liegt unter dem Wert am Jahresbeginn → Vorabpauschale = 0 €, egal wie hoch der Basiszins ist. Kursgewinne wurden nicht erzielt, also gibt es keinen Gewinn zu besteuern.

Depotanbieter führen die komplexe Detailberechnung - etwa bei Sparplänen mit vielen Kauftranchen und unterschiedlicher Haltedauer - automatisiert durch. Ein separater Rechner ist in der Regel nicht nötig.
Eine Person sitzt an einem Schreibtisch und überprüft Finanzdokumente, während ein Laptop und ein Notizblock neben ihr liegen. Auf dem Tisch sind Unterlagen zu Themen wie der Berechnung der vorabpauschale und der Besteuerung von Kapitalerträgen zu sehen, was auf die Analyse von Fonds und ETFs hinweist.

Wann wird die Vorabpauschale fällig, und was Anleger bis Januar 2026 tun sollten

Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 wird am ersten Werktag im Januar 2026 verbucht - das ist der 2. Januar 2026. Die tatsächliche Abbuchung durch die Bank erfolgt in der Praxis meist zwischen der zweiten und vierten Kalenderwoche, je nach Verfügbarkeit der steuerlichen Daten der Fondsgesellschaft.

Bei thesaurierenden ETFs kann Liquidität auf dem Verrechnungskonto nötig sein, da keine Ausschüttungen auf dem Konto eingehen, aus denen die Steuer beglichen werden könnte.

Was Sie jetzt tun sollten:

  • Prüfen Sie, ob ausreichend Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto vorhanden ist. Faustregel: rund 35 Euro je 10.000 Euro Aktien-ETF, ca. 36 bis 38 Euro mit Kirchensteuer.
  • Passen Sie Ihren Freistellungsauftrag an oder verteilen Sie ihn gezielt auf das Depot mit dem höchsten thesaurierenden ETF-Bestand.
  • Prüfen Sie, ob ein vorhandener Verlustverrechnungstopf oder ein noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag die Steuerpflicht ganz oder teilweise auffangen kann.

Bei unzureichender Liquidität kann der Broker im Extremfall Fondsanteile verkaufen oder das Konto belasten und eine Meldung ans Finanzamt vornehmen.

Vorabpauschale, Verluste, Freistellungsauftrag und Steuererklärung

Die Vorabpauschale ist steuerlich keine Extrasteuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer. Im Verlustfall wirkt sie folgendermaßen: Sie erhöht den steuerlich anerkannten Betrag im Verlustverrechnungstopf und kann später mit Kursgewinnen oder Erträge aus anderen Investmenterträgen verrechnet werden.

Ein Freistellungsauftrag kann die Steuerbelastung bis 1.000 Euro mindern. Anleger mit niedrigen Zinsen und Kapitalerträge insgesamt können über eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) komplett von der Besteuerung der Vorabpauschale befreit werden.

Die depotführende Bank bescheinigt die Vorabpauschalen auf der jährlichen Steuerbescheinigung. In der Steuererklärung ist die Angabe in der Anlage KAP unter „Vorabpauschale nach § 18 Abs. 3 InvStG" vorzunehmen. Wurde zu viel Steuer einbehalten - etwa weil der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt oder der Sparer-Pauschbetrag nicht voll genutzt wurde - kann die Differenz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgeholt werden.

Strategische Tipps: So lässt sich die Vorabpauschale bei ETF-Anlagen steuern

Dieser Abschnitt gibt praktische Hinweise zur legalen Steueroptimierung - nicht zur Steuerumgehung. Die Rolle der Vorabpauschale in der Gesamtplanung lässt sich mit wenigen Maßnahmen sinnvoll gestalten.

  • Freistellungsauftrag gezielt einsetzen: Legen Sie den Freistellungsauftrag auf das Depot mit den höchsten thesaurierenden ETF-Beständen, um die Steuerlast am Anfang des Folgejahres zu minimieren.
  • Ausschüttende ETFs als Alternative: Ausschüttende ETFs mit Ausschüttungen in Höhe des Basisertrags oder darüber lösen faktisch keine Vorabpauschale aus, weil die Ausschüttungen den Basisertrag verbrauchen. Der Verwendungszweck der Ausschüttungen spielt dabei keine Rolle.
  • Fondsart bewusst wählen: Die Auswahl eines Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung statt eines reinen Rentenfonds ohne Teilfreistellung hat langfristig spürbare Auswirkungen auf die kumulierte Steuerlast.
  • Verluste realisieren: Umschichtungen kurz vor Jahresende können steuerliche Effekte haben, sollten aber individuell mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Ein pauschaler Grund für hektisches Handeln an der Börse ist das nicht.

Fazit: Die Vorabpauschale ist kein Grund, auf ETFs als Geldanlage zu verzichten. Ihre Wirkung über viele Jahre bleibt moderat, und ETFs sind wegen Diversifikation, niedriger Kosten und Flexibilität weiterhin attraktiv. Entscheidend ist, die Vorabpauschale in die Liquiditäts- und Steuerplanung einzubeziehen - insbesondere für Januar 2026 und die Folgejahre. Prüfen Sie jetzt Ihren Freistellungsauftrag und stellen Sie sicher, dass Ihr Verrechnungskonto rechtzeitig gedeckt ist.