Wer Geld anlegt und Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, sollte eines nicht vergessen: den Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag greift der Steuerabzug ab dem ersten Euro. In diesem Beitrag erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Freistellungsauftrag erteilen, welche Angaben nötig sind und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Schnell erklärt: Was bringt ein Freistellungsauftrag konkret?

Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank oder Sparkasse, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Dazu gehören Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld, Dividenden aus Aktien, Gewinne aus Fonds und ETFs sowie Erträge aus Wertpapierverkäufen.

Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare, diese Höhe gilt auch 2025 unverändert. Bis zur maximalen Höhe des Freistellungsauftrags bleiben Gewinne steuerfrei. Ohne einen gültigen Freistellungsauftrag muss die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge abführen, plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Erteilung funktioniert in der Regel einfach: Sie richten den Auftrag im Online-Banking ein oder reichen ein Formular bei Ihrer Bank ein. Ein Beispiel: Ein Sparer erhält 800 Euro Zinsen im Jahr. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bleibt alles steuerfrei. Ohne den Auftrag würden rund 210 Euro an Steuern und Zuschlägen einbehalten.

Grundlagen: Sparer-Pauschbetrag und Abgeltungsteuer (25 Prozent)

Der Sparer-Pauschbetrag bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Freistellungsauftrag überhaupt wirken kann. Erst wenn Sie diesen Freibetrag gegenüber Ihrer Bank geltend machen, verzichtet sie auf den Steuerabzug.

Der Sparerpauschbetrag ist eine pauschale Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 EStG). Er beträgt 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Der Sparerpauschbetrag wurde 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag sind steuerfrei. Alle Einnahmen darüber hinaus unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent, dem Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und bei Kirchenmitgliedern der Kirchensteuer.

Beispielrechnung: Sie legen 20.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto zu 3 % Zinsen an. Das ergibt 600 Euro Zinsen pro Jahr.

Szenario

Steuerabzug

Netto-Ertrag

Ohne Freistellungsauftrag

ca. 158 Euro (Abgeltungsteuer + Soli)

ca. 442 Euro

Mit Freistellungsauftrag (1.000 €)

0 Euro

600 Euro

Der Steuerfreibetrag gilt übrigens für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Fondsausschüttungen und auch die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.

Eine Person sitzt an einem Laptop in einem hellen Büro und nutzt eine Banking-Webseite, während sie eine Kaffeetasse in der Hand hält. Auf dem Bildschirm sind Informationen zu Kapitalerträgen und dem Sparerpauschbetrag zu sehen, die für die Online-Banking-Nutzung wichtig sind.

Wer darf einen Freistellungsauftrag erteilen, und in welcher Höhe?

Jede in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person, ob Bürger oder Bürgerin, kann einen Freistellungsauftrag erteilen. Maximal 1.000 Euro dürfen pro Person freigestellt werden. Für gemeinsam veranlagte Paare liegt der Sparerpauschbetrag bei 2.000 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam veranlagt werden, können bis zu 2.000 Euro freistellen.

Für die Erteilung benötigen Sie folgende Angaben: vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum und Ihre Steuer-ID. Der Auftrag ist immer personenbezogen, er gilt nicht für ein einzelnes Konto, sondern für alle Konten und Depots, die Sie bei dieser Bank führen.

Auch Kinder und Minderjährige haben Anspruch auf einen eigenen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro. Die Freistellung für ein Kinderkonto wird von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) beantragt. Wichtig: Die Kapitaleinkünfte des Kindes fallen nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern.

Bei Gemeinschaftskonten von Verheirateten oder Ehegatten ist die Verteilung des Pauschbetrags zwischen den Kontoinhabern vorab zu klären, besonders wenn beide bei mehreren Banken Konten unterhalten.

Freistellungsauftrag praktisch erteilen: Schritt für Schritt bei der Bank

Der Freistellungsauftrag muss bei der Bank beantragt werden. Heute läuft die Anmeldung meist digital über das Online-Banking oder die App Ihrer Bank. Es gibt aber mehrere Wege:

  • Online-Banking: Im Menü unter „Services", „Steuerliche Angaben" oder „Freistellung" den gewünschten Betrag eingeben und per TAN bestätigen.
  • Banking-App: Viele Institute bieten die Einrichtung direkt in der App an.
  • Schriftliches Formular: Klassisches Papierformular mit Unterschrift, erhältlich bei jeder Bank oder Sparkasse.
  • Persönlich in der Filiale: Beratung und Erteilung vor Ort.

Halten Sie folgende Daten bereit:

  1. Ihre Steuer-ID (elfstellige Nummer)
  2. Den gewünschten Freistellungsbetrag (z. B. 500 Euro)
  3. Das Startdatum (Beginn des Auftrags)
  4. Optional: eine Befristung

Die Bank prüft den Freistellungsauftrag bei Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden und behält erst dann Steuern ein, wenn der freigestellte Betrag überschritten wird. Bei mehreren Banken darf die Summe aller Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro nicht überschreiten.

Praxis-Tipp: Richten Sie den Auftrag am besten direkt bei Neueröffnung von Girokonto, Tagesgeld oder Depot ein, so verpassen Sie keinen Euro an steuerfreien Erträgen.

Freistellungsauftrag für mehrere Banken sinnvoll aufteilen

Viele Anleger haben heute Konten und Depots bei mehreren Banken oder Brokern. Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken verteilt werden, das ist ausdrücklich erlaubt. Entscheidend ist nur: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro nicht überschreiten (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren).

Ein Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge bei einem Institut. Pro Bank reicht also ein einziger Auftrag, eine Aufteilung nach einzelnen Konten oder Depots ist weder nötig noch möglich.

Beispiel: Ein Anleger verteilt seinen Freibetrag auf drei Banken:

Bank

Freistellungsbetrag

Erwartete Erträge

Tagesgeldbank

400 Euro

380 Euro (Zinsen)

Online-Broker

400 Euro

350 Euro (Dividenden, Kursgewinne)

Sparkasse

200 Euro

150 Euro (Zinsen)

Summe

1.000 Euro

880 Euro

Die Freistellungsaufträge dürfen insgesamt 1.000 Euro nicht überschreiten. Wer den Betrag zu hoch ansetzt, riskiert eine Nachversteuerung, denn das Finanzamt prüft die Daten elektronisch über die Meldungen der Banken ans Bundeszentralamt für Steuern.

Führen Sie am besten eine einfache Liste (z. B. in einer Tabelle oder Notiz-App) mit allen Banken, den jeweiligen Freistellungsbeträgen und den tatsächlich erzielten Erträgen.

Auf dem Schreibtisch liegt ein Smartphone, das eine Banking-App zeigt. Die Finanzübersicht umfasst Informationen zu Kapitalerträgen, Zinsen und den Sparerpauschbetrag, der für Anleger von Bedeutung ist.

Pflichtangabe Steuer-ID: Ohne geht kein Freistellungsauftrag

Seit einigen Jahren ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer gesetzlich verpflichtend. Jeder Freistellungsauftrag muss die Steuer-ID enthalten, ohne sie ist der Auftrag ungültig.

Die Steuer-ID ist eine elfstellige, lebenslang gültige Kennziffer, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird. Sie finden sie auf Ihrem Steuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder im ursprünglichen Schreiben des BZSt, das Sie nach der Anmeldung Ihres Wohnsitzes erhalten haben.

Fehlt die Steuer-ID oder ist sie falsch hinterlegt, behandelt die Bank den Auftrag als unwirksam und führt 25 Prozent Abgeltungsteuer ab. Falls Sie Ihre Nummer vergessen haben, können Sie sie beim BZSt online oder per Formular neu anfordern, die Zustellung dauert in der Regel einige Wochen.

Banken melden die Freistellungsdaten zusammen mit der Steuer-ID ans BZSt. So kann das Finanzamt kontrollieren, ob die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Pauschbetrag einhält.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) als Alternative

Neben dem Freistellungsauftrag gibt es ein weiteres Instrument zur Steuerbefreiung von Kapitalerträgen: die Nichtveranlagungs-Bescheinigung, kurz NV-Bescheinigung. Der Unterschied ist erheblich.

Eine NV-Bescheinigung ist ein amtlicher Nachweis, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt. Einkommen unter dem Grundfreibetrag berechtigt zur NV-Bescheinigung. Im Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Einzelpersonen.

Typische Zielgruppen sind Kinder mit eigenem Depot, Studierende mit geringen Einkünften und Rentner mit niedrigen Gesamteinkünften. Die NV-Bescheinigung ist besonders vorteilhaft für Kinder und Studierende, da deren Gesamteinkünfte häufig unter dem Grundfreibetrag liegen.

Der entscheidende Vorteil: Kapitalerträge sind mit NV-Bescheinigung steuerfrei, auch über 1.000 Euro hinaus. Während der Freistellungsauftrag bei 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für Ehepaare) gedeckelt ist, gibt es bei der NV-Bescheinigung keine solche Obergrenze.

Die Bescheinigung wird beim Wohnsitz-Finanzamt beantragt (Formular NV 1 A). Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist drei Jahre gültig und muss der Bank im Original oder digital vorgelegt werden.

Laufzeit, Änderung und Widerruf des Freistellungsauftrags

Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag, und kann man ihn jederzeit anpassen? Diese Fragen stellen sich viele Sparer.

Ein Freistellungsauftrag gilt für ein Kalenderjahr und bleibt in der Regel unbefristet bestehen, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Änderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht rückwirkend. Viele Banken berücksichtigen Anpassungen noch bis kurz vor Jahresende, häufig bis zum 27. oder 30. Dezember.

Typische Anlässe für eine Änderung sind:

  • Wechsel der Hauptbank oder Depotübertrag
  • Kontoauflösung bei einer Bank
  • Stark gestiegene Dividenden oder Zinsen bei einem bestimmten Institut
  • Veränderung der Lebensumstände (Heirat, Trennung)

Wenn Sie ein Konto auflösen, sollten Sie den dortigen Freistellungsauftrag löschen oder bis zum 31. Dezember befristen. Sonst „verpufft" der dort hinterlegte Betrag, er steht Ihnen bei einer anderen Bank nicht zur Verfügung.

Freistellungsauftrag für Kinder, gemeinsame Konten und mehrere Banken

In Familien ergeben sich besondere Konstellationen, die eine sorgfältige Planung erfordern.

Jedes Kind hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Daher kann für ein Kinderkonto oder Juniordepot ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden. Bei Minderjährigen muss der Auftrag von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben bzw. im Online-Banking der Eltern eingerichtet werden.

Die Erträge des Kindes sind dem Kind steuerlich zuzurechnen, sie fallen nicht in den Pauschbetrag der Eltern. Das bedeutet: Wer für seine Kinder spart, kann deren Freibetrag zusätzlich nutzen.

Ehegatten und Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, teilen sich den Pauschbetrag von 2.000 Euro. Bei Freistellungsaufträgen bei mehreren Banken ist die Verteilung zwischen den Personen und Instituten besonders wichtig. Eine einfache Übersicht hilft, den Pauschbetrag optimal auszuschöpfen und Unter- oder Überfreistellungen zu vermeiden.

Eine Familie mit zwei Kindern sitzt am Küchentisch und betrachtet Dokumente sowie einen Laptop, während sie sich mit Themen wie dem Sparerpauschbetrag und der Steuererklärung beschäftigt. Auf dem Tisch liegen Unterlagen, die möglicherweise Informationen zu Kapitalerträgen und Freistellungsaufträgen enthalten.

Wenn kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorliegt: Steuer zurückholen

Keine Sorge: Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer ist nicht verloren. Wenn die Bank ohne Freistellungsauftrag oder bei Überschreiten der Freistellung 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Zuschläge einbehalten hat, können Sie das Geld über die Steuererklärung zurückfordern.

Dafür füllen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP aus. Dort tragen Sie ein:

  • Höhe der Kapitalerträge
  • Einbehaltene Kapitalertragsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Gegebenenfalls Kirchensteuer

Die nötigen Daten finden Sie in der Jahressteuerbescheinigung, die Ihre Bank automatisch erstellt.

Zusätzlich können Sie eine Günstigerprüfung beantragen: Das Finanzamt vergleicht dann die 25 Prozent Abgeltungsteuer mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Liegt dieser niedriger, erhalten Sie die Differenz ans Finanzamt gezahlter Steuern zurück.

Empfehlung: Passen Sie Ihre Freistellungsaufträge für die Zukunft so an, dass unnötige Steuerabzüge und der Aufwand einer Erklärung gar nicht erst entstehen.

Typische Fehler beim Freistellungsauftrag und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Fehler sind leicht vermeidbar, sie entstehen durch fehlende Übersicht über mehrere Banken oder eine vergessene Steuer-ID. Hier die häufigsten Stolperfallen:

  • Summe zu hoch: Die Freistellungsbeträge bei mehreren Banken überschreiten zusammen 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro). Folge: Nachversteuerung und unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bei wiederholten Verstößen.
  • Steuer-ID fehlt oder ist falsch: Der Auftrag ist unwirksam und die Bank behält 25 Prozent Abgeltungsteuer ein.
  • Falsche Bank priorisiert: 1.000 Euro Freistellung auf dem kaum verzinsten Girokonto, während Dividenden und Kursgewinne im Depot bei einer anderen Bank voll besteuert werden.
  • Auftrag bei aufgelöstem Konto nicht gelöscht: Der Freibetrag verpufft bei einem Institut, das Sie gar nicht mehr nutzen, und fehlt bei der aktiven Bank.

So machen Sie es richtig:

  1. Prüfen Sie mindestens einmal jährlich alle erteilten Freistellungsaufträge.
  2. Führen Sie eine Übersicht mit Banken, Freistellungsbeträgen und geschätzten Erträgen.
  3. Planen Sie die erwarteten Erträge realistisch, lieber etwas großzügiger bei der Bank mit den höchsten Kapitaleinkünften.

Ein Freistellungsauftrag kostet nichts und spart bares Geld. Nehmen Sie sich die wenigen Minuten und richten Sie Ihre Geldanlage steuerlich optimal ein, Ihr zukünftiges Ich wird es Ihnen danken.