Eine Rechnung mit fehlenden Angaben gefährdet den Vorsteuerabzug des Empfängers und kann Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Dieser Artikel listet sämtliche Pflichtangaben auf Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz auf, erklärt Sonderfälle wie Kleinbetragsrechnungen, das Reverse-Charge-Verfahren und die Kleinunternehmerregelung und geht auf die seit 2025 geltende E-Rechnungspflicht ein.
Pflichtangaben einer Rechnung auf einen Blick (Schnellüberblick)
Jede Rechnung über 250 Euro brutto muss die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, damit sie umsatzsteuerlich anerkannt wird und der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger möglich ist. Die Pflichtangaben sind im Umsatzsteuergesetz geregelt. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
Die zentralen Rechnungspflichtangaben im Überblick:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum)
- Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt (Nettobetrag), aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
- Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
- Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Skonto, Rabatt)
Diese Rechnungsangaben gelten sowohl für klassische Papierrechnungen als auch für die ab 01.01.2025 verpflichtende E-Rechnung. Am Inhalt ändert sich nichts; nur das Format wird strukturiert und maschinenlesbar.
In den folgenden Abschnitten werden Sonderfälle wie Kleinbetragsrechnungen, die Kleinunternehmerregelung, das Reverse-Charge-Verfahren und die E-Rechnungspflicht im Detail behandelt.

Gesetzliche Grundlagen: § 14 Abs. 1 und 4 UStG, § 14a UStG
Der Begriff „Rechnung" ist in § 14 Abs. 1 UStG definiert: Jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gilt als Rechnung. Die Bezeichnung auf dem Dokument spielt keine Rolle. Ob „Honorarabrechnung", „Gutschrift" oder „Invoice": Entscheidend ist der Inhalt.
§ 14 Abs. 4 UStG regelt die Mindestanforderungen für Rechnungen über 250 Euro. Diese Vorschriften sichern ab, dass jede Rechnung die Angaben enthält, die für den Vorsteuerabzug und die steuerliche Nachvollziehbarkeit nötig sind. § 14a UStG ergänzt diese Anforderungen für besondere Fälle: innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge, Reiseleistungen nach § 25 UStG, Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
§ 14 Abs. 2 UStG sieht eine Frist zur Rechnungsausstellung von grundsätzlich sechs Monaten nach Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vor. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen gilt eine strengere Frist: Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Monats erstellt werden, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt.
Verstöße gegen die Pflichtangaben beseitigen nicht die Steuerpflicht. Sie führen aber zum Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfängers und ziehen regelmäßig Nachfragen des Finanzamts nach sich.
Wer muss überhaupt eine Rechnung schreiben; und wann?
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin muss Rechnungen schreiben, wenn steuerbare und nicht nach § 4 Nr. 8, 29 UStG steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Die Rechnungsausstellungspflicht ergibt sich direkt aus dem Umsatzsteuerrecht.
Die typischen Fälle:
- Lieferung oder sonstige Leistung an andere Unternehmen (B2B): Hier besteht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Pflicht zur Rechnungsstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung.
- Lieferung oder Leistung an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft (z. B. Vereine, Stiftungen): Dieselbe Frist gilt.
- Leistungen an Privatpersonen (B2C): Grundsätzlich besteht keine Rechnungsausstellungspflicht. Ausnahme: Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, etwa Handwerkerleistungen am privaten Eigenheim. Hier muss eine Rechnung erstellt werden, und der private Kunde muss sie zwei Jahre aufbewahren.
Ab 01.01.2025 kommt bei inländischen B2B-Umsätzen die E-Rechnungspflicht hinzu. Darauf geht ein eigener Abschnitt weiter unten ein.
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Eine Rechnung muss den vollständigen Namen des Leistenden enthalten. Zusammen mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers bildet dies die erste Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Die Anschrift des leistenden Unternehmers muss postalisch erreichbar sein: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei Kapitalgesellschaften gehört der Rechtsformzusatz dazu, z. B. „Müller Holzbau GmbH, Musterstraße 10, 10115 Berlin".
Postfach- und c/o-Adressen sind zulässig, sofern die Unternehmenseinheit eindeutig identifizierbar und tatsächlich erreichbar ist (§ 31 Abs. 2 UStDV). Reine Fantasienamen oder Markennamen reichen nur dann, wenn sich das Unternehmen zweifelsfrei zuordnen lässt. Andernfalls riskiert der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie bei Umzügen, Namensänderungen oder Umfirmierungen sofort Ihre Rechnungsvorlagen. Eine veraltete Adresse auf der Rechnung kann den Vorsteuerabzug Ihres Kunden gefährden.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Auch der vollständige Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Rechnungsaussteller muss sicherstellen, dass diese Daten korrekt auf der Rechnung stehen.
Beispiele, wie die Angabe aussehen kann:
- Unternehmen: „Schreinerei Schmidt e.K., Bahnhofstraße 7, 86150 Augsburg"
- Freiberufler: „Dr. Peter Meier, Friedrichstraße 22, 53111 Bonn"
- Privatperson: „Eva Beispiel, Gartenweg 5, 21465 Reinbek"
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto darf die Anschrift des Leistungsempfängers entfallen. Bei normalen Rechnungen gilt diese Erleichterung nicht.
Eine falsche oder unvollständige Empfängeranschrift ist beim Vorsteuerabzug ein häufiger Fehler. Pflegen Sie deshalb bei neuen Kunden die Stammdaten sorgfältig und lassen Sie sich die korrekte Rechnungsadresse schriftlich bestätigen.
Steuernummer oder USt‑IdNr. des leistenden Unternehmers
Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zwingend auf jeder Rechnung anzugeben. Es genügt eine der beiden Angaben.
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt vergeben und hat je nach Bundesland ein unterschiedliches Format, z. B. „12/345/67890". Die USt-IdNr. (z. B. „DE123456789") wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Sie kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU zum Einsatz.
Ob Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers auf der Rechnung steht, entscheidet der Rechnungsaussteller. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist die Umsatzsteuer-ID allerdings zwingend erforderlich.
Besonderheit bei Gutschriften (Abrechnungen, die der Leistungsempfänger erstellt): Hier muss die IdNr. des leistenden Unternehmers erscheinen, nicht die des Gutschriftserstellers.
Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt
Das Ausstellungsdatum der Rechnung und der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sind zwei getrennte Pflichtangaben, die beide auf jeder Rechnung stehen müssen.
Rechnungsdatum: Das Ausstellungsdatum muss immer angegeben werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG). Es bestimmt, ab wann die Aufbewahrungsfrist läuft, und ist für die zeitliche Zuordnung der Umsatzsteuer relevant. Beispiel: „Rechnungsdatum: 15.03.2026".
Leistungszeitpunkt: Der Zeitpunkt der Lieferung muss in der Rechnung angegeben werden. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt die monatsgenau Angabe, z. B. „Leistung erbracht im März 2026" oder „Lieferdatum: 10.03.2026".
Bei Anzahlungsrechnungen gilt: Hier ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts zu nennen und, sofern bekannt, der voraussichtliche Leistungszeitpunkt. Die Formulierung „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum" ist zulässig, wenn die Leistung tatsächlich am Tag der Rechnungsstellung erbracht wurde.
Fortlaufende Rechnungsnummer; so muss sie aufgebaut sein
Rechnungen müssen eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Jede Nummer darf nur einmal vergeben werden. Die fortlaufende Nummer stellt sicher, dass jede Rechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung eindeutig identifizierbar ist.
Zulässige Formate:
Nummernkreis | Beispiel |
|---|---|
Jahreszahl + laufende Nummer | 2026-000123 |
Präfix + Jahr + Monat + Nummer | R-2026-08-0157 |
Buchstaben-Zahlen-Kombination | B-007-KR-2026 |
Separate Nummernkreise je Bereich | WEB-2026-001 (Online-Shop), FIL-2026-001 (Filiale) |
Mehrere Nummernkreise für verschiedene Geschäftsbereiche, Filialen oder Jahre sind erlaubt. Entscheidend ist, dass jede Rechnungsnummer genau einmal vergeben wird.
Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine fortlaufende Rechnungsnummer. Bei allen anderen Rechnungen gilt die Pflicht strikt.

Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
Die Rechnung muss die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände muss so genau sein, dass ein sachkundiger Dritter die Ware oder Leistung identifizieren kann.
Beispiele für ausreichende Beschreibungen:
- „20 m² Eichenparkett, geölt"
- „5 Std. IT-Support Remote, Fehlerdiagnose Netzwerk"
- „1 Stück Laptop Lenovo ThinkPad, Modell T14, SN: ABC123456"
- „Montage Küche, 3 Arbeitstage, Objekt Musterstraße 10"
Zu allgemeine Begriffe wie „Warenlieferung", „Geschenkartikel" oder „Diverse Dienstleistungen" reichen nicht aus. Sie erlauben keine eindeutige Identifikation der Art der gelieferten Gegenstände und können dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigert.
Bei technischen Geräten lohnt es sich, Seriennummern oder Geräte-IDs (z. B. IMEI-Nummern bei Smartphones) zusätzlich aufzuführen. Das vermeidet Rückfragen bei Betriebsprüfungen und erschwert den Missbrauch durch Scheinrechnungen.
Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag; Nettobetrag und Umsatzsteuer korrekt ausweisen
Das Entgelt muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG). Die Rechnung zeigt den Nettobetrag, die darauf entfallende Umsatzsteuer und den Bruttobetrag. Die Darstellung muss so übersichtlich sein, dass der Steuerbetrag und der Steuersatz je Position erkennbar sind.
Enthält eine Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen (z. B. 19 % für eine Dienstleistung und 7 % für bestimmte Lebensmittel), müssen die Beträge getrennt ausgewiesen werden:
Position | Netto | USt-Satz | USt-Betrag | Brutto |
|---|---|---|---|---|
IT-Beratung, 8 Std. | 1.200,00 € | 19 % | 228,00 € | 1.428,00 € |
Fachliteratur, 3 Bücher | 89,70 € | 7 % | 6,28 € | 95,98 € |
Bei steuerfreien Umsätzen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte medizinische Leistungen) darf kein Steuerbetrag ausgewiesen werden. Stattdessen muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erscheinen, z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG".
Ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG hat Konsequenzen: Wer zu viel oder zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt, auch wenn er gar nicht hätte erhoben werden dürfen.
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen: Skonti, Boni und Rabatte
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG müssen im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen auf der Rechnung angegeben werden. Dazu gehören Skonti, Boni und Rabatte, die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits vertraglich vereinbart sind.
Typische Formulierungen:
- „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum"
- „Jahresbonus gemäß Rahmenvertrag wird nachträglich per Gutschrift erstattet"
- „3 % Frühbucherrabatt bereits berücksichtigt"
Der genaue Euro-Betrag der späteren Minderung muss nicht zwingend auf der Rechnung stehen. Es genügt, wenn die vereinbarte Minderung des Entgelts für Dritte (insbesondere das Finanzamt bei einer Prüfung) eindeutig nachvollziehbar ist (§ 31 Abs. 1 UStDV).
Diese Vorgaben sind relevant, weil eine vereinbarte Minderung des Entgelts den tatsächlich geschuldeten Steuerbetrag beeinflusst. Sorgfältige Dokumentation schützt beide Seiten vor Nachzahlungen.
Sonderfälle: Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro
Für Kleinbetragsrechnungen gelten erleichterte Vorschriften nach § 33 UStDV. Kleinbetragsrechnungen dürfen maximal 250 Euro brutto betragen. Die Kleinbetragsrechnungsgrenze wurde 2017 von zuvor 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen (vereinfacht):
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art der sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Angabe des Steuersatzes (z. B. „47,60 € inkl. 19 % MwSt.")
Nicht erforderlich bei Kleinbetragsrechnungen:
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Anschrift des Leistungsempfängers
- Separate Ausweisung von Nettobetrag und Steuerbetrag
Diese Vereinfachungen gelten nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und bei der Versandhandelsregelung. Kleinbetragsrechnungen sind von der Versandhandelsregelung ausgeschlossen. Fahrausweise können ebenfalls als Kleinbetragsrechnungen mit Sonderregeln gelten und benötigen keine fortlaufende Nummer.
Kleinunternehmerregelung: Rechnung ohne Umsatzsteuer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG erheben keine Umsatzsteuer. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Trotzdem müssen alle übrigen Pflichtangaben vollständig auf der Rechnung erscheinen: Name und Anschrift beider Parteien, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art der Leistung und das Entgelt.
Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist bei entsprechenden Rechnungen Pflicht. Empfohlene Formulierungen:
- „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
- „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG."
Ein häufiger Fehler: Weist ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt nach § 14c UStG. Die irrtümlich ausgewiesene Steuer wird fällig, obwohl der Kleinunternehmer eigentlich umsatzsteuerbefreit ist.
Besondere Fälle nach § 14a UStG: Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen & Co.
§ 14a UStG regelt zusätzliche Regelungen für besondere Konstellationen. Die Anforderungen gehen über die Standardpflichtangaben hinaus.
Reverse-Charge-Verfahren: Bei Umsätzen, bei denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift (§ 13b UStG), muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Typische Fälle sind bestimmte Bauleistungen oder Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmen. Der Rechnungsaussteller darf keinen Steuerbetrag ausweisen; der Leistungsempfänger berechnet und schuldet die Steuer selbst.
Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge: Nach § 14a Abs. 4 UStG sind besondere Angaben zu Fahrzeugmerkmalen nötig, z. B. Kilometerstand, Hubraum, Baujahr und Art des Fahrzeugs. Zusätzlich müssen die USt-IdNr. beider Parteien auf der Rechnung stehen.
Reiseleistungen und Differenzbesteuerung: Bei Reiseleistungen nach § 25 UStG muss der Text „Sonderregelung für Reisebüros" auf der Rechnung erscheinen. Bei Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (z. B. Gebrauchtgegenstände) lautet der vorgeschriebene Zusatztext „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung nach § 25a UStG".
E‑Rechnungspflicht ab 01.01.2025: Was ändert sich bei den Pflichtangaben?
Die E-Rechnungspflicht beginnt am 1. Januar 2025. Sie gilt für alle inländischen B2B-Umsätze, soweit diese nicht steuerfrei sind. Die Regelung ersetzt die bisherigen Vorschriften zur elektronischen Rechnung.
Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ist ein strukturiertes, maschinenlesbares Datenformat nach der europäischen Norm. E-Rechnungen müssen im strukturierten Format EN16931 vorliegen. Zulässige Formate sind z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 mit geeignetem Profil. Einfache PDF-Rechnungen per E-Mail erfüllen diese Vorgaben nicht.
Die Pflichtangaben selbst bleiben inhaltlich gleich: vollständiger Name und vollständige Anschrift beider Parteien, IdNr. des leistenden Unternehmers, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Zeitpunkt der Lieferung, Entgelt, Steuerbetrag. Der Unterschied: Alle Angaben werden technisch in XML-Datenfelder überführt, statt als Freitext auf Papier zu stehen.
Übergangsregelungen:
- Ab 01.01.2025: Empfangspflicht für E-Rechnungen für alle Unternehmer (ein E-Mail-Postfach genügt)
- Bis 31.12.2026: Sonstige Rechnungen (Papier, einfache PDFs) bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig
- Bis 31.12.2027: Verlängerte Frist für Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro
E-Rechnungen bieten Vorteile wie Papierersparnis und Effizienzsteigerung durch automatisierte Verarbeitung und Validierung.

Elektronische Rechnung bis 31.12.2024 vs. neue E‑Rechnung
Bis Ende 2024 galten elektronische Rechnungen (PDF per E-Mail, Fax vom Computer, Download-Link) als gleichwertig zu Papierrechnungen, sofern der Empfänger zustimmte und drei Bedingungen erfüllt waren: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit. Innerbetriebliche Kontrollverfahren, qualifizierte elektronische Signaturen oder EDI-Verfahren konnten diese Anforderungen absichern.
Die neue E-Rechnungspflicht setzt andere Schwerpunkte. Der Kern der Änderung: Es geht nicht mehr nur um die Frage, ob ein Dokument manipulationssicher übermittelt wird, sondern darum, ob die Rechnung in einem standardisierten Datenformat vorliegt, das maschinelle Weiterverarbeitung erlaubt. Ein PDF, das lediglich als Bilddatei einen Rechnungstext abbildet, erfüllt diese Vorschriften nicht.
Unternehmen müssen ihre ERP-, Buchhaltungs- und Rechnungsschreibsysteme an die neuen Anforderungen anpassen, um sowohl die Lieferung oder Leistung korrekt abzurechnen als auch im strukturierten Format zu übermitteln. Wer noch mit PDF-Rechnungen arbeitet, sollte die Übergangszeiträume nutzen, um die technische Umstellung abzuschließen.
Rechnungskorrektur und Aufbewahrungspflichten
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn Angaben fehlen oder fehlerhaft sind. Die Berichtigung erfolgt durch ein spezifisches Dokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt, z. B. über die fortlaufende Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum. Fehlerhafte Angaben werden korrigiert; es wird keine neue Rechnung erstellt. Der Leistungsempfänger kann eine Berichtigung verlangen, wenn er feststellt, dass Pflichtangaben fehlen.
So sollte eine Korrekturrechnung gestaltet sein:
- Eindeutige Kennzeichnung als „Berichtigungsrechnung" oder „Stornorechnung"
- Bezug auf die alte Rechnungsnummer
- Darstellung der geänderten Pflichtangaben (z. B. korrigierte Anschrift, geänderter Steuersatz)
Eine Rechnungsberichtigung hat keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug wird erst ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die korrigierte Rechnung vorliegt, nicht rückwirkend ab Ausstellung der fehlerhaften Rechnung.
Aufbewahrungspflichten:
Rechnungen müssen nach ihrem Ausstellungsdatum aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Jahre (§ 14b UStG). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Eine Rechnung vom 15.03.2026 muss also bis zum 31.12.2036 aufbewahrt werden.
Elektronische Rechnungen müssen ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden, im Originalformat und maschinell auswertbar.
Privatpersonen müssen Rechnungen für Grundstücksleistungen zwei Jahre aufbewahren. In solchen Rechnungen muss der Unternehmer einen Hinweis aufnehmen, z. B. „Bitte bewahren Sie diese Rechnung mindestens 2 Jahre auf (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG)."
Rechnungen auf Thermopapier sollten kopiert werden, um Lesbarkeit zu gewährleisten, da der Thermodruck mit der Zeit verblasst.
Praxis-Checkliste: So prüfen Sie Ihre Rechnung auf vollständige Pflichtangaben
Bevor Sie eine Rechnung an Ihren Kunden versenden, prüfen Sie jede einzelne Angabe. Die folgende Checkliste deckt alle gesetzlichen Anforderungen ab.
Prüfpunkt | Vorhanden? |
|---|---|
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | ☐ |
USt-IdNr. des leistenden Unternehmers oder Steuernummer | ☐ |
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers | ☐ |
Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum) | ☐ |
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung | ☐ |
Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer | ☐ |
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen Leistung (ausreichend genau beschrieben?) | ☐ |
Entgelt (Nettobetrag), nach Steuersätzen getrennt | ☐ |
Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung) | ☐ |
Vereinbarte Entgeltminderungen (Skonto, Rabatt), falls vorhanden | ☐ |
Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", falls Reverse Charge | ☐ |
Hinweis auf Kleinunternehmerregelung, falls § 19 UStG | ☐ |
Ab 2025: Format als E-Rechnung (EN 16931), falls B2B? | ☐ |

Eine lückenlose, formell richtige Rechnung vermeidet Streitigkeiten mit Kunden, Kürzungen durch Auftraggeber und Probleme mit dem Finanzamt. Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass finden sich Detailregelungen zu Grenzfällen, die bei Unsicherheiten Orientierung bieten. Gerade im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht lohnt es sich, Rechnungsvorlagen jetzt zu überprüfen und an die neuen technischen Vorgaben anzupassen. Wer seine Prozesse frühzeitig umstellt, spart sich Nacharbeit und sichert den Vorsteuerabzug seiner Kunden.